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  • Sledge_Dog

mehr als 1000 Beiträge seit 18.12.2008

Gleiches Recht für alle?

Interessant finde ich die Auslegung von § 184b (5).

Da steht im Wortlaut:

"Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich
der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten
dienen."

Tatsächlich scheint das Gericht ein überwiegend privates Interesse zu
vermuten? Der Ex-Familienministerin wird zugebilligt, sogar
öffentlich und nicht nur einzelnen Personen Kinderpornografie zu
zeigen, weshalb nicht auch Herrn Tauss? Der hat meines Wissens das
Zeug sogar nur einzelnen Personen weiter gegeben und nicht wie die
Dame einer ganzen Meute. Das gilt freilich für die meisten
"Straftäter" in diesem Bereich, die sie oft gar nicht weiter geben,
aber besitzen. Hier scheint das Strafrecht mal wieder mit sehr
unterschiedlichem Maß zu messen...
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