Bei einem Film, der aus einer Folge von Laufbildern (§ 95 UrhG)
besteht, sind  alle Einzelbilder entweder gar nicht oder nur als
einfache Lichtbilder (§ 72) geschützt. Wenn auch nur ein einziges
Bild der Folge als Lichtbildwerk (§ 2) geschützt ist, kann das
gesamte "Machwerk" nicht bloß eine Folge von Laufbildern sein. Meines
Erachtens müsste jeder Film, in dem auch nur ein einziges Bild ein
Lichtbildwerk im Sinne des § 2 ist, bereits ein Filmwerk im Sinne des
§ 2 sein.Â
Um auf "Nummer" sicher zu gehen, sollte man auch hinter der Kamera
öfter mal die (Ein)Stellung wechseln.
Aber auch völlig unabhängig von diesen Überlegungen hat meines
Erachtens, auch wenn sich wegen des fehlenden Bildträgers keine
Rechte an den Laufbildern nachweisen lassen, die Rechte an den
Lichtbildern der Kameramann oder die Kamerafrau.
besteht, sind  alle Einzelbilder entweder gar nicht oder nur als
einfache Lichtbilder (§ 72) geschützt. Wenn auch nur ein einziges
Bild der Folge als Lichtbildwerk (§ 2) geschützt ist, kann das
gesamte "Machwerk" nicht bloß eine Folge von Laufbildern sein. Meines
Erachtens müsste jeder Film, in dem auch nur ein einziges Bild ein
Lichtbildwerk im Sinne des § 2 ist, bereits ein Filmwerk im Sinne des
§ 2 sein.Â
Um auf "Nummer" sicher zu gehen, sollte man auch hinter der Kamera
öfter mal die (Ein)Stellung wechseln.
Aber auch völlig unabhängig von diesen Überlegungen hat meines
Erachtens, auch wenn sich wegen des fehlenden Bildträgers keine
Rechte an den Laufbildern nachweisen lassen, die Rechte an den
Lichtbildern der Kameramann oder die Kamerafrau.