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104 Beiträge seit 25.05.2005

Das Urteil ist (in seiner Begründung) falsch

Das OLG Hamm sollte darüber urteilen, ob der (Anwalt eines) Anbieters
von Quads und elektronischen Geräten von einem anderen Quad-Anbieter
eine Zahlung von 755,80 € dafür verlangen kann, daß er auf dessen
Internet-Seite eine fehlende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
beanstandet hatte.

Die Begründung des OLG Hamm, es müsse den Anspruch auf Ersatz der
Anwaltskosten DESWEGEN als rechtmäßig anerkennen, weil es sich
andernfalls " erheben und abweichend von den europarechtlichen
Vorgaben aus eigener Machtvollkommenheit entscheiden würde, dass die
geforderten Angaben eben doch unwesentlich und von daher nicht zu
ahnden seien", ist FALSCH.

Denn auch wenn das Gericht richtigerweise entscheidet, daß die für
die Einschaltung des Anwalts angefallenen Kosten NICHT erstattet
verlangt werden können, eben weil eine fehlende Umsatzsteuer-ID eben
nicht geeignet ist, "die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern
oder sonstigen Marktteilnehmern SPÜRBAR zu beeinträchtigen", § 3 UWG,
und deshalb nicht, insbesondere nicht von Wettbewerbern, als
unzulässige Wettbewerbshandlung verfolgt werden  kann  -

selbst dann hätte das Gericht damit NICHT (selbstherrlich)
entschieden, daß eine fehlende Umsatzsteuer-ID entgegen den
EU-Vorgaben nicht zu ahnden sei!

Denn eine entgegen § 5 TMG fehlende Umsatzsteuer-ID stellt stets eine
Ordnungswidrigkeit dar, die (von der zuständigen Behörde) mit einem
Bußgeld von bis zu 50.000 Euro belegt werden kann:

§ 16 TMG
"Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ... entgegen
§ 5 Abs. 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig verfügbar hält ... .

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Euro geahndet werden."
http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__16.html

---> Europarechtlich ist NICHT vorgeschrieben, daß die Sanktionen für
die Mißachtung von Umsatzsteuer-ID-Informationspflichten in
Vermögenseinbußen bestehen MÜSSEN, die aus Zahlungsflüssen
ausgerechnet an die Anwaltschaft bestehen sollen!  Daß für eine
schuldhafte Nicht-Nennung einer Umsatzsteuer-ID nur eine (nur an den
Staat fließende) Geldbuße verhängt werden kann, ist eine ausreichende
Beachtung/Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben.  

Ein korrektes Urteil würde lauten:

"Der Kläger kann die ihm von seinem Anwalt in Rechnung gestellten
Kosten von 755 Euro nicht von dem Wettbewerber ersetzt verlangen,
dessen fehlende Umsatzsteuer-ID-Angabe er beanstandet hatte.

Denn eine fehlende Umsatzsteuer-ID berührt die Interessen von
Wettbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern in
keinerlei spürbarer Weise. 

Der Kläger hätte statt der für ihn kostspieligen Einschaltung eines
Anwalts die fehlende ID-Nummer einfach den zuständigen Behörden
anzeigen können, damit die von ihrer Befugnis zur Verhängung eines
Bußgeldes Gebrauch machen können."

 ....

Eine fehlende Information über eine Handelsregister-Eintragung
dagegen stellt dagegen (nicht nur eine Ordnunsgwidrigkeit, sondern
auch) eine SPÜRBARE Beeinträchtigung der Interessen von Verbrauchern
und Wettbewerbern dar, wäre also zurecht als unzulässig unlauteres
Wettbewerbsverhalten abmahnbar!


 Markus   
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