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  • Michael Boettcher

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Re: Man kann es ja auf ein Bußgeldverfahren von bis zu 50.000,- ankommen lassen

Günter Frhr. v. Gravenreuth schrieb am 17. September 2003 20:53

> Der 6 TDG ist relativ neu, sodass noch keine Gerichtsentscheidungen
> bekannt sind. Hierzu müßte der Betroffene ja auch erst gegen den
> Bußgeldbescheid Widerspruch einlegen - und dass dauert alles seine
> Zeit. Mit ist jedoch bekannt, dass die zuständigen Bussgeldstellen
> (z.B. Herr Büssow in NRW!) eine Reihe derartige Fälle bearbeiten.
>
> Mir sind ferner mehrere(!) Abmahnungen deswegen durch den
> Bundesverband der Verbraucherzentralen bekannt.
>
> Wer das Risiko liebt, kann es ja auf ein Bußgeldverfahren von bis zu
> 50.000,- ? ankommen lassen :-)

1. gibt es keine Verpflichtung eine TelefonNr anzugeben. Der Begriff
Telefon kommt nämlich in TDG §6 überhaupt nicht vor.

2. würde eine Behörde wohl allenfalls 50-100 EUR Bussgeld verhängen,
falls überhaupt. Die Androhung ist eine Kann-Bestimmung und setzt den
äußersten Rahmen. Würde das in der Höhe tatsächlich verhängt legt man
Einspruch ein, - ich würde selbst gegen 100 EUR vorgehen, - mit guten
Aussichten auf Erfolg. Denn das ein unvollständiges Impressum bei
einem Privatmann höher "bestraft" werden soll als Schwarzfahren
glaubt keiner.

Hier wesentlich ist 1. Danach sind die Anbieterangaben bei gagavi.de
OK

M. Boettcher

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