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2 Beiträge seit 24.01.2009

Verlagsgruppe verliert auch vor OLG Köln

Frankfurter Verlagsgruppe verliert auch vor OLG Köln gegen Wikimedia
Deutschland und muss kritische Äußerungen hinnehmen
„Verlagsgruppe täuscht potentielle Autoren mit bewusst wohlklingenden
Namen“

Die Frankfurter Verlagsgruppe Holding AG August von Goethe ist auch
vor dem Oberlandesgericht Köln im Prozess gegen die Web-Enzyklopädie
Wikipedia bzw. den deutschen Wikimedia Verein, gescheitert (Az. 15 U
116/08).
Danach darf behauptet werden, dass die Verlagsgruppe „bewusst
wohlklingende Namen und Bezeichnungen von ähnlich renommierten
Verlagen und Vereinigungen“ führt, „um so potentielle Autoren zu
täuschen.“ Die Verlagsgruppe hatte sich gegen ein gleichlautendes
Urteil des Landgerichts Köln vom 14.05.2008 erfolglos gewandt.
Die Gruppe des Verlagsgründers Hänsel-Hohenhausen, zu der eine Reihe
Druckkostenzuschussverlagsimprints wie der August von Goethe
Literaturverlag, Cornelia Goethe Literaturverlag, Fouqué
Literaturverlag und Weimarer Schillerpresse gehören, stand auf dem
Standpunkt, das erstinstanzliche Gericht nehme eine falsche Abwägung
hinsichtlich des Persönlichkeitsinteresses der Verlagsgruppe vor.
Die Aussage, die der Verlagsgruppe zugehörigen Unternehmen lehnten
sich mit ihren Bezeichnungen an renommierte Verlage und Vereinigungen
an, um potentielle Adressaten zu täuschen, ist als Beitrag zu einer
öffentlichen Auseinandersetzung um die klägerische Verlagsgruppe
sachlich veranlasst und von dem Recht auf freie Meinungsäußerung
gedeckt, stellt das Gericht in seinen Urteil vom 16.12.2008 klar. 

OLG: „Die in der Wahl der Unternehmensbezeichnungen zum Ausdruck
gebrachte Systematik indiziert ein Täuschungsbewusstsein.“

Das Oberlandesgericht stellt in diesem Urteil ferner heraus, dass die
Namenswahl nicht auf Zufall beruht: „Die in der Wahl der
Unternehmensbezeichnungen zum Ausdruck gebrachte Systematik indiziert
ein Täuschungsbewusstsein.“
Der Senat betont, dass die Meinungsäußerung im allgemeinen Interesse
steht. „Denn die Frage, wie ein Unternehmen bzw. hier eine ganze
Unternehmensgruppe sich dem Rechtsverkehr und namentlich seinen
potenziellen Adressaten gegenüber präsentiert und ob die gewählten
Bezeichnungen eine Irreführung bzw. Täuschung des Verkehrs bewirken,
ist ebenso von öffentlichem Belang, wie die Frage, ob dies bewusst
geschieht, um den Verkehr zu täuschen.“

„BDS ist der Verlagsgruppe zugehörig anzusehen“

Im Weiteren stellt das Gericht fest, dass der Bund Deutscher
Schriftsteller (BDS) „als der Verlagsgruppe zugehörig“ anzusehen ist
und bestätigt damit Entscheidungen des Landgerichts Köln, Landgericht
München und dem Oberlandesgericht Stuttgart. 
Es heißt: „Die vorgebrachten Umstände weisen klar auf eine solche
Zugehörigkeit des BDS hin.“ Denn: „Hierfür kommt es nicht auf im
unternehmenstechnischen Sinne bestehende Verbindungen – etwa eine
gesellschaftsrechtliche Konzernverflechtung – an, sondern … darauf,
ob der BDS seiner personellen Struktur oder seinem Unternehmenszweck
nach in enger Verbindung mit der klägerischen Verlagsgruppe steht.“
Dies lasse sich klar bejahen.
Dass der BDS sich dabei Domainen im Internet sichert, die keinerlei
Bezug zu seinem eigenen Namen haben, dafür aber einen klar
erkennbaren Bezug zu Verlagsbezeichnungen der klägerischen
Verlagsgruppe, „lässt sich durch Zufall nicht erklären, sondern macht
die als Zugehörigkeit im oben dargestellten Sinn zu definierende nahe
Verbindung zwischen dem BDS und den unter dem Dach der klägerischen
Holding agierenden Verlagen augenfällig“, so der 15. Senat des
Oberlandesgerichts Köln.
Mit dem Urteil stärkt das Oberlandesgericht nicht zuletzt die
Meinungsäußerungsfreiheit gegenüber der Frankfurter Verlagsgruppe,
denen Kritiker seit Jahren vorwerfen, dass sie gegen kritische
Äußerungen mit Klageandrohungen und Klageverfahren reagiert (in drei
Jahren über 100 Verfahren) und sogar mit scharfen Diffamierungen und
Drohungen gegenüber Kritiker von sich Reden macht. 

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