Ansicht umschalten
Avatar von webmania
  • webmania

31 Beiträge seit 15.11.2008

Re: Wikipedia hierzu :(

Hallo,

die Ausführungen von <unbuerger> sind korrekt. Einschlägig sind Art.
93 Nr 4a GG, §§ 13 Abs. 1 Nr 8a, 90 ff BVerfGG. Entscheidend ist,
dass "jedermann" das verfassungsmäßige Recht hat, eine
Verfassungsbeschwerde (VB)in Karlsruhe einzureichen. Danach ist
zumindest jede natürliche Person auch beschwerdefähig.

Ferner ist in dem genannten GG-Artikel zu lesen, dass die
"Behauptung" ausreicht, "durch die öffentliche Gewalt in seinen
Grundrechten verletzt worden zu sein". Es reicht aus, wenn die
Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung gegeben ist. Es muss nicht
erst eine konkrete Grundrechtsverletzung eingetreten sein. Bei einem
Gesetz wie die Novelle für das BKA-Gesetz ist die Möglichkeit einer
Grundrechtsverletzung immer gegeben. Damit ist eine wesentliche
Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine VB erfüllt.

Das dem so ist, kann ich aus eigener Erfahrung mit meiner VB gegen
die Vorratsdatenspeicherung bestätigen. Die habe ich lange vor dem
bekannten "Arbeitskreis" eingereicht. Meine VB ist ohne Probleme zur
Entscheidung von Bundesverfassungsgericht angenommen worden und wird
wohl in den nächsten Wochen erfolgreich beschieden.

Meine nächste Verfassungsbeschwerde ist gegen die Novelle für das
BKA-Gesezt gerichtet - definitiv. Wer mitmachen will ist herzlich
eingeladen. Dies ist ein ernsthaftes Angebot. Wer jetzt nichts
unternimmt, darf sich hinterher nicht beschweren.


Bewerten
- +
Ansicht umschalten