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  • tombear

103 Beiträge seit 28.08.2003

Ist ein weiteres Gegenargument schon verwendet worden?

Habe bisher noch nichts darüber gelesen,
dass folgende Argumente schon vorgetragen worden wären:

* Elektronisch gespeicherte Daten sind extrem leicht fälschbar bzw.
nachträglich veränderbar, dagegen kann sich der Verdächtige nicht
schützen. So können Tatbestände gegen beliebige Teilnehmer
konstruiert werden.

* IP-Adressen sind anfällig gegen Tipp- und Lesefehler durch
Menschen,
insbesondere wenn irgendwann mal IPv6-Adressen relevant werden.

* Wo hören die "Zugangsdaten" auf und wo fangen die "Inhaltsdaten"
an, da gibt es doch keine klare Grenze (wie immer behauptet wird)?
Ist das überhaput technisch klar definiert worden? Durch Kombination
von Zugangsdaten kann man auch auf Inhalte schließen. Auch hier wird
der Gesetzgeber anfangen aufzuweichen.

Thomas
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