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  • HansM

541 Beiträge seit 06.09.2002

Trifft nicht die USA

>Kann der Anbieter diese bindende Zusage nicht geben, sind 
>Behörden bei Ausschreibungen von Regierungsaufträgen ermächtigt,
>den Anbieter auszuschließen beziehungsweise die schnellstmögliche
>Kündigung eines bestehenden Auftrages oder 
>Dienstleistungsvertrages einzuleiten.

Obwohl hierdurch der Eindruck erweckt werden kann das dies
US-Unternehmen auschließen könnte, ist die mit nichten so, da es
wieder eingeschränkt wird durch diesen Absatz:

>Sofern die Sicherheitsrelevanz eine eingeschränkte 
>Verwendung der Klausel (nach Auffassung des Bedarfsträgers) 
>zulässt, ist auch die Teilnahme von Bietern zulässig, 
>wenn eine ausländische Rechtsordnung die nicht heimliche 
>Anforderung von Auskünften in Strafverfahren oder zur 
>allgemeinen polizeilichen Gefahrenabwehr zulässt. Dies 
>ist ausdrücklich nur zuzulassen, wenn die ausländische 
>Rechtsordnung hierzu effektiven Rechtsschutz durch Rechtsmittel
>nach rechtsstaatlichen Grundsätzen vorsieht.

Mit diesem Absatz wird klargestellt, dass "Geheim" OK wäre, wenn
Deutschland sich gegen das "Geheim" mit Rechtsmitteln wären könnte.

Die USA ist spätestens seit 0 n.Snow. bemüht innerhalb Ihrer
Rechtsordnung alle geheimdienstlichen Tätigenkeiten auf
rechtsstaatliche Grundsätze zu stellen (Gesetze). Dies wird "sogar"
mit Gerichten hinterlegt (FISA-Geheim-Gerichte). Wodurch eine
Rechtsordnung eindeutig gegeben ist, auch wenn dies nicht meine sicht
einer "ordentlichen" Rechtsordnung darstellt, denn eine Rechtsordnung
kann/sollte in sich selber nicht wieder geheim sein. 

Das innerhalb der Rechtsordnung die Verfahren (hier Rechtsmittel und
Rechtsschutz) nicht geheim seinen dürfen, ist jedoch nicht geregelt
in diesem Papier, wodurch US-Unternehmen nicht von dem
Bieterverfahren ausgeschlossen werden können.


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