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  • CyrusTV

575 Beiträge seit 25.04.2006

Artikel 13

Hier mal ein Auszug aus Artikel 13 (Absatz 1):

Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen Werke und sonstigen Schutzgegenstände in Absprache mit den Rechteinhabern speichern oder öffentlich zugänglich machen, ergreifen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die mit den Rechteinhabern geschlossenen Vereinbarungen, die die Nutzung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände regeln, oder die die Zugänglichkeit der von den Rechteinhabern genannten Werke oder Schutzgegenstände über ihre Dienste untersagen, eingehalten werden. Diese Maßnahmen wie beispielsweise wirksame Inhaltserkennungstechniken müssen geeignet und angemessen sein. Die Diensteanbieter müssen gegenüber den Rechteinhabern in angemessener Weise darlegen, wie die Maßnahmen funktionieren und eingesetzt werden und ihnen gegebenenfalls über die Erkennung und Nutzung ihrer Werke und sonstigen Schutzgegenstände Bericht erstatten.

Von der Politik wird ja gebetsmühlenartig wiederholt, dass es gar nicht um Uploadfilter geht. Mich würde interessieren, was dann Inhaltserkennungstechniken sein sollen? Das ist doch die gleiche Wortklauberei wie Maut/Infrsatrukturabgabe.

Interessant finde ich ja auch, dass ggf. Bericht zu erstatten ist. Hier würden mich die Kriterien für die Berichterstattung interessieren. Hier kann man reininterpretieren, dass bei der Veröffentlichung von geschützten Material Bericht zu erstatten ist (ACHTUNG: Auslegung meinerseits).

Das Posting wurde vom Benutzer editiert (18.02.2019 09:06).

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