Zumindest bei Xing sollte eine Impressumspflicht nicht bestehen.
§2 TMG:
"Im Sinne dieses Gesetzes
1.    ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person,
die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den
Zugang zur Nutzung vermittelt; bei audiovisuellen Mediendiensten auf
Abruf ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person,
die die Auswahl und Gestaltung der angebotenen Inhalte wirksam
kontrolliert,
..."
Da die Gestaltung nicht wirklich wirksam kontrolliert werden kann,
sollte man nicht als "Diensteanbieter" gelten.
IMO ist nur Xing Diensteanbieter im Sinne des TMG, nicht jeder
einzelne Nutzer.
Hier abmahnende Anwälte sollten ihre Zulassung verlieren. Als Organe
der Rechtspflege sind sie unbrauchbar.
§2 TMG:
"Im Sinne dieses Gesetzes
1.    ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person,
die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den
Zugang zur Nutzung vermittelt; bei audiovisuellen Mediendiensten auf
Abruf ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person,
die die Auswahl und Gestaltung der angebotenen Inhalte wirksam
kontrolliert,
..."
Da die Gestaltung nicht wirklich wirksam kontrolliert werden kann,
sollte man nicht als "Diensteanbieter" gelten.
IMO ist nur Xing Diensteanbieter im Sinne des TMG, nicht jeder
einzelne Nutzer.
Hier abmahnende Anwälte sollten ihre Zulassung verlieren. Als Organe
der Rechtspflege sind sie unbrauchbar.