Ansicht umschalten
Avatar von
  • unbekannter Benutzer

136 Beiträge seit 05.08.2013

Rundfunk - Presse. Eine Abgrenzung.

Vielleicht wäre eine
klar verständliche, definitorische Abgrenzung sinnvoll?

Da auch traditionelles Kabelfernsehen noch unter den Rundfunkbegriff
fällt ist die Kabelgebundenheit kein Abgrenzungskriterium. So einfach
ist es nicht. Ich denke folgendes macht den Unterschied deutlich:

Beim Rundfunk wird das Programm

a) live bestimmt, das heißt der Programmkonsument sieht/hört etwas
zentral nahezu instantan von jemand anderem bestimmtes
b) es wendet sich an einen unbestimmten Empfängerkreis
und - nun wird es wichtig - 
c) der Inhalt des Programmes wird ungefragt an eine unbestimmte
Anzahl an Empfangsgeräten im Einzugsbereich gesendet, ob diese nun
auf Empfang dieses Programmes eingestellt sind oder nicht.

Punkt a) und b) sind zweifeslfrei auch bei Streaming-Diensten
gewährleistet, aber Punkt c) nicht, denn beim Streaming muss der
potentielle Empfänger erst beim Streaming-Server anfrage, dieser möge
den Stream doch bitte auch an die eigene IP-Adresse senden. Erst auf
Anfrage beginnt der Server die Daten zum eigenen Client zu senden.
Ganz anders dagegen terrestrischer oder sattelitengestützter Rundfunk
oder auch
traditionelles Kabelfernsehen: Das Rundfunkprogramm wird an alle
Empfangsgeräte gesendet, die Datensätze kommen an einer unbestimmten
Anzahl an Empfangsgeräten an. Die Frage ist nur, ob diese das
Programm
gerade abhören. Das Empanfsgerät muss nur eingeschaltet und auf den
richtigen Kanal eingestellt werden, ein Rückkanal ist nicht
notwendig, es muss keine Anfrage an den Sender gestellt werden das
Programm
doch bitte auch an einen selber zu senden. Der Sender merkt nicht wer
und wie viele das Programm abhören. Das gilt auch beim
Kabelfernsehen: Die Sender, ob digital oder analog, werden über
bestimmte Frequenzen im ganzen Einzugsgebiet durch die Koaxialkabel
gesendet und zwar an alle potentiellen Empfänger gleichzeitig. Ob
diese gerade eine Frequenz abhören und welche steht auf einem anderen
Blatt. Es gilt auch bei verschlüsseltem Rundfunk, nur dass die
Datensätze an den Empfangsgeräten (Reciever) verschlüsselt ankommen
und
auf anderem Wege ein Code zum entschlüsseln an den Kunden des
Pay-TV-Senders übermittelt werden muss. Diese Code-Übermittlung kann
durchaus einen Rückkanal notwendig machen, wie für einen
Vertragsabschluss für Pay-TV notwendig.

Was nicht diese drei Kriterien erfüllt sollte verfassungsrechtliche
nicht als Rundfunk, sondern als Presse gelten, mit den entsprechenden
rechtlichen Auswirkungen: Lizenzpflicht verfassungswiedrig, jeder
darf im Rahmen der allgemeinen Gesetze, nicht nur ÖR und lizensierte
Private, Anwendung des Presserechtes anstatt des Rundfunkrechtes. Die
Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern ist gleich (Presse- und
Rundfunkrecht ist beides Ländersache). Auch Datenschutztechnisch ist
Streaming, wie direkt aus obigen Ausführungen zu Punkt c) folgt, ja
mit traditionellem Rundfunk nicht zu vergleichen, sondern wenn dann
mit dem restlichen Internet oder auch (entfernt) mit dem Abo einer
Zeitschrift gleichzusetzen: Eine explizite Anfrage etwas doch für
einen
gewissen Zeitraum auch, ob gegen Bezahlung oder nicht, an die eigene
Adresse zu senden - womit der Herausgeber auch die Empfangsadressen
seiner Kunden kennt. Das Letzteres beim traditionellen Rundfunk
- zumindest vor verschlüsseltem Rundfunk nicht gegeben war - ist ja
auch
eine Rechtfertigung für Rundfunkgebühren gewesen.

Bewerten
- +
Ansicht umschalten