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  • tgm

mehr als 1000 Beiträge seit 06.01.2000

Haftungsausschluss bei Verkauf von privat

Man liest ja jetzt am Ende der Beschreibungstexte von
Versteigerungen, die von Privatpersonen durchgeführt werden, immer
häufiger Floskeln wie:
"Es handelt sich hierbei um einen Verkauf von privat. Gewährleistung
und Rückgabe ausgeschlossen."

Ist eine derartige Formulierung wirklich ausreichend oder gehört noch
mehr dazu, um der Aufklärungspflicht gegenüber dem Käufer auch
wirklich ausreichend nachzukommen? Etwa Verweise auf die
entsprechenden Paragraphen im Fernabsatzgesetz bzw. BGB usw.

Timo


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