(recycled) Aus dem Vorwort zur Broschur "Gefahr im Verzug" von Jürgen Seifert, welches die erste zusammengefasste Darstellung der Auseinandersetzung um Entwürfe über ein Notstandsgesetz vor über fünfzig Jahren darstellt, vom damaligen hessischen Generalstaatsanwalt Dr. Fritz Bauer:
Der Entwurf für eine Notstandsverfassung sieht praktisch unlimitierte Einschränkungen einer Reihe von Menschenrechten vor, die nach dem, was auch im Grundgesetz steht, "unverletzlich und Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt" sind. Nach der üblichen Auffassung sind die Menschenrechte weder durch das Grundgesetz geschaffen noch können sie selbst durch ein Grundgesetz aufgehoben werden. Kann die von der Bundesregierung vorgesehene Notstandsverfassung hiernach überhaupt Rechtsgültigkeit erlangen?
Die Menschenrechte werden hierzulande nicht wie ein Heiligtum gehütet und gehegt, sie sind vielen nicht die Substanz der Verfassung, das A und O, ohne die unser Staat zu existieren aufhört. Die Ausnahmen, Einschränkungen und Vorbehalte pflegen hier gerne zur Regel zu werden, da obrigkeitsstaatliches Denken nicht tot ist und durch das für Gegenwart und Zukunft kennzeichnende Wachstum der Bürokratie immer neue Nahrung erhält. Die - wenn auch zunächst theoretischen - Möglichkeiten einer Suspendierung der Grundrechte können das Denken und Handeln bestimmen; sie bestätigen vielen, allzu vielen, die an der Unverzichtbarkeit der Grundrecht deuteln, auf ihren Realismus stolz sind und an das Ethos einer Staatsräson glauben. In Notwehr gegen eine - wirkliche oder vermeintliche - Arglist und Gefahr bleibt - frei nach Schiller - auch das redliche Gemüt nicht wahr. Die Bundesrepublik sollte, sofern und Recht und Freiheit mehr als ein bloßes Lippenbekenntnis ist, und solange eine wirklich zwingende Not nicht besteht, darauf verzichten, nach Eichhörnchenart Grundgesetzartikel auf Vorrat zu sammeln, deren Gefährlichkeit kaum bestreitbar ist.
Trotz der Karte der Notstandsgesetze, gezinkt da ein Ermächtigungsgesetz, die seit fast fünfzig Jahren in unserem demokratischen Kartendeck spukt, oder gerade weil ebendieser Karte, die der eigentliche Grund dafür scheint, dass der deutsche Staatsbürger ein Grundrecht auf Widerstand - nämlich Ungehorsam - sein eigen nennen dar - nicht weil das in Artikel Zwanzig Absatz Vier Einzug gefunden hätte, sondern weil dieses undividuele Grundrecht auf Widerstand seit nunmehr siebzig Jahren in Artikel Eins Absatz Ein seinen einzigartigen Ausdruck findet: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Alles drin. Was wird jetzt nun der Artikel 20 Absatz 4 zur Aufrechterhaltung einer sozialen Demokratie nützen, wenn den Grundrechtträgern der Widerspruch von Soll und Haben an ihren Grundrechten gleichgültig erscheint?