Gericht untersagt Verbreitung von Aufnahmen aus dem Kölner Dom zu politischen Zwecken

Nach einem Urteil des Landgerichts Köln kann die katholische Kirche die kommerzielle und politische Nutzung von Fotos und Filmen aus dem Kölner Dom verbieten.

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Verbreitung von Aufnahmen aus dem Kölner Dom zu politischen Zwecken können untersagt werden

(Bild: Pixabay/CC0)

Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Joerg Heidrich

Die Nutzung von Aufnahmen aus dem Kölner Dom in sozialen Netzwerken zur Ankündigung einer politischen Kundgebung ist nicht zulässig. Die Hausordnung erlaubt zwar Aufnahmen zu privaten, nicht jedoch zu kommerziellen oder politischen Zwecken. Dies entschied das Landgericht Köln laut einer Pressemeldung des Gerichts mit Urteil vom 20. September 2017 (Az.: 28 O 23/17).

Ausgangspunkt des Verfahrens waren Film- und Fotoaufnahmen, die von der Beklagten ohne Rücksprache oder Genehmigung im Innenraum des Doms sowie auf dessen Dach gefertigt wurden. Die Aufnahmen sollten für politische Stellungnahmen genutzt werden, welche diese auf ihrem Facebook-Profil und ihrem Youtube-Channel veröffentlichte. Im vorliegenden Fall ging es um eine von der Beklagten organisierte Kundgebung zu den Vorfällen der Silvesternacht 2015/2016 in der Umgebung des Kölner Doms.

Die Verantwortlichen des Kölner Doms sahen durch eine derartige Nutzung die Identität des Doms durch politische Thesen entstellt. Sie verlangten auf gerichtlichem Wege das Verbot der Nutzung der Filmsequenzen aus dem Dom. Die Beklagte hingegen sah sich zur Verwendung der Aufnahmen berechtigt, da diese der Einladung zu einer öffentlichen Versammlung dienten und damit dem Schutzbereich des Artikels 8 GG unterfielen.

Das Landgericht Köln folgte der Argumentation der Kirche und verbot die Verbreitung der Aufnahmen. Zwar hätten der Kölner Dom beziehungsweise die hinter ihm stehende juristische Person des öffentlichen Rechts kein eigenes Persönlichkeitsrecht, das durch die Aufnahmen verletzt sein könnte. Allerdings seien die Aufnahmen ohne Kenntnis und gegen den Willen auf dem Grundstück der Kirche gefertigt worden, so dass eine Eigentumsbeeinträchtigung vorliege.

Zudem erlaube die Hausordnung nur Aufnahmen zu privaten, nicht jedoch zu kommerziellen oder politischen Zwecken. Dem stehe auch das der Beklagten zustehende Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht entgegen. So stehe der Innenbereich des Doms in keinem Zusammenhang mit den Vorfällen der Silvesternacht und müsse auch nicht für die Erreichung der politischen Ziele der Beklagten dienen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. (msi)