Recht: EuGH erlaubt das Dekompilieren von Software zur Fehlerbeseitigung
Das deutsche Urheberrecht gestattet nur sehr eingeschrÀnkt Eingriffe in den Quellcode von Software. Der EuropÀische Gerichtshof hat das nun spezifiziert.
Computerprogramme sind urheberrechtlich geschĂŒtzt. Voraussetzung: Es muss sich dabei um individuelle geistige Schöpfungen handeln. Der Schutz von Software orientiert sich im Bereich der EuropĂ€ischen Union an der EU-Richtlinie 2009/24/EG "ĂŒber den Rechtsschutz von Computerprogrammen"; im deutschen Urheberrechtsgesetz (UrhG) regeln ihn die Paragrafen 69a bis g.
Der gewĂ€hrte Schutz bezieht sich auf alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Er erstreckt sich sowohl auf den Objektcode als auch auf den Quellcode, einschlieĂlich dessen, was das Gesetz "Entwurfsmaterial" nennt. Das können beispielsweise AblaufplĂ€ne oder UI-Skizzen sein. Nicht erfasst sind dagegen reine Ideen und GrundsĂ€tze, die einer Software oder auch einer Schnittstelle zugrunde liegen.
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Nutzer in Software eingreifen und diese verĂ€ndern dĂŒrfen, gehört zu denjenigen, um die im europĂ€ischen Gesetzgebungsprozess besonders heiĂ gestritten worden ist. Um in den Quellcode eines nicht quelloffenen Programms einzugreifen, ist es erforderlich, dieses zu disassemblieren oder zu dekompilieren.
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