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Recht: EuGH erlaubt das Dekompilieren von Software zur Fehlerbeseitigung

| Joerg Heidrich

Das deutsche Urheberrecht gestattet nur sehr eingeschränkt Eingriffe in den Quellcode von Software. Der Europäische Gerichtshof hat das nun spezifiziert.

Computerprogramme sind urheberrechtlich geschützt. Voraussetzung: Es muss sich dabei um individuelle geistige Schöpfungen handeln. Der Schutz von Software orientiert sich im Bereich der Europäischen Union an der EU-Richtlinie 2009/24/EG "über den Rechtsschutz von Computerprogrammen"; im deutschen Urheberrechtsgesetz (UrhG) regeln ihn die Paragrafen 69a bis g.

Der gewährte Schutz bezieht sich auf alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Er erstreckt sich sowohl auf den Objektcode als auch auf den Quellcode, einschließlich dessen, was das Gesetz "Entwurfsmaterial" nennt. Das können beispielsweise Ablaufpläne oder UI-Skizzen sein. Nicht erfasst sind dagegen reine Ideen und Grundsätze, die einer Software oder auch einer Schnittstelle zugrunde liegen.

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Nutzer in Software eingreifen und diese verändern dürfen, gehört zu denjenigen, um die im europäischen Gesetzgebungsprozess besonders heiß gestritten worden ist. Um in den Quellcode eines nicht quelloffenen Programms einzugreifen, ist es erforderlich, dieses zu disassemblieren oder zu dekompilieren.


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