Rechtliche Hürden bei smarten Gegensprechanlagen

Die Installation einer smarten Gegensprechanlage in einem Mehrfamilienhaus kann nützlich, aber auch rechtlichproblematisch sein. Wir klären auf.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Nico Jurran

Bei der Installation eines smarten Schlosses an der eigenen Tür hat man freie Hand – zumindest in den eigenen vier Wänden. Die Installation einer smarten Gegensprechanlage in einem Mehrfamilienhaus mit Gemeinschaftssystem betrifft jedoch das Eigentum des Vermieters. Welche Hürden aufkommen können, erläutern wir anhand des Systems Nello One.  

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Erlaubnis erforderlich?
Laut Nello muss man den Vermieter für den Betrieb nicht um Erlaubnis bitten – das wirkt beruhigend. Die Begründung erscheint zunächst auch einleuchtend: Alle Änderungen, die man an seiner Gegensprechanlage vornimmt, beträfen nur einen selbst und lassen sich zudem komplett rückgängig machen. Auch die Eigeninstallation als solche sei völlig bedenkenlos möglich, da es sich bei Gegensprechanlagen um Niedervolt-Systeme handelt.

Nello-Konkurrent DoorBird ist hingegen der Auffassung, bei einer solchen Konstruktion handele es sich um einen technischen Eingriff in das Gesamtsystem. Tatsächlich werde die Stromversorgung einer Gegensprechanlage genau auf die Anzahl der installierten Telefone dimensioniert. Jede weitere Komponente, die Strom zieht, könne daher dafür sorgen, dass die Stromversorgung ausfällt oder die Anlage Schaden nimmt. DoorBird wird sein System nach eigenen Angaben unter anderem deshalb mit eigener Stromversorgung ausliefern.