Kommentar: Verbot der Netz-Anonymität legt die Axt an die Demokratie
Die von der Rechteinhaber-Lobby wiederholt vorgetragene Forderung, zur Bekämpfung von Rechteverletzungen müsse die Anonymität im Netz eingeschränkt werden, birgt erhebliche Kollateralschäden für die Demokratie, kommentiert der Strafrichter Ulf Buermeyer.
In einem Rechtsstaat gelten nur wenige Rechte wirklich absolut: Das Grundgesetz stellt allein die Menschenwürde über alles, sie wird im Artikel 1 unserer Verfassung für unantastbar erklärt. Alle anderen Grundrechte hingegen unterliegen der Abwägung. Das Postgeheimnis etwa kann eingeschränkt werden, wenn es für die Verfolgung von Straftaten geboten ist, aber es gibt Grenzen: Die Kommunikation eines Beschuldigten mit seiner Verteidigerin etwa ist tabu. Selbst bei schwersten Verbrechen gibt es keine „Aufklärung um jeden Preis“ – auch wenn dies dazu führt, dass Straftaten unaufgeklärt bleiben. Das mag im Einzelfall unbefriedigend sein, beweist aber zugleich die Souveränität und Stärke eines Rechtsstaats, der selbst im Angesicht des Bösen seine freiheitlichen Werte nicht aufgibt.
Meme fĂĽr Ahnungslosigkeit
Das Gerede vom Internet als „rechtsfreien Raum“, unter Internet-Kennern längst zum Meme für digitale Ahnungslosigkeit geronnen, ist daher auch aus verfassungsrechtlicher Perspektive Unsinn: Das Recht gilt selbstverständlich online wie offline gleichermaßen. Aber ebenso wie im „wahren Leben“ lässt es sich nun einmal nicht in jedem Fall durchsetzen, ob aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen. Eine kleine, aber sehr lautstarke und finanzkräftige Gruppe von Lobbyisten will das aber offenbar nicht wahrhaben: An vielen Stellen machen die Vertreter von Urheberrechte-Inhabern Probleme bei der Rechtsdurchsetzung aus und fordern allerlei Verschärfungen, weil Verletzungen von Urheberrechten andernfalls nicht effektiv zu begegnen sei.
Ihnen ist zu entgegnen: Das Durchsetzen von Urheberrechten – ebenso wie anderer Rechte – „um jeden Preis“ ist unserer Rechtsordnung fremd. Urheberrechte sind zwar von der Eigentums-Garantie aus Art. 14 des Grundgesetzes geschützt. Sie gilt aber nun einmal nicht unbeschränkt, sondern nur, soweit sie in der Abwägung mit anderen Grundrechten den Vorrang genießt. Nach der Konzeption des Grundgesetzes ist das Eigentum sogar mit einer besonderen „Sozialklausel“ versehen: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“
Recht und Praxis
Jede(r) mag für sich beurteilen, inwieweit unsere Rechtsordnung diesen Programmsatz derzeit widerspiegelt. Jedenfalls dürfte deutlich werden, dass es einen absoluten Schutz von Urheberrechten nicht geben kann: Ja, geltendes Recht muss durchgesetzt werden, denn ein Rechtsstaat, der seine Normen ernst nimmt, kann systematischen Rechtsbruch nicht hinnehmen. Das Recht kann nur dann Geltung gegenüber Bürgerinnen und Bürgern beanspruchen, wenn es auch in aller Regel eingehalten wird. Kommt es aber zu einem erheblichen Widerspruch zwischen Recht und dem Verhalten der Menschen, dann muss sich nicht unbedingt die Praxis ändern: Vielleicht ist ja auch einfach das Recht veraltet?
Im Urheberrecht etwa ließe sich mit einer Fair-Use-Klausel nach US-Vorbild eine Vielzahl von Urheberrechts-Verletzungen beheben, indem man das entsprechende Verhalten nicht „brutalstmöglich“ verfolgt, sondern legalisiert. Insbesondere im privaten, nichtkommerziellen Bereich könnte dies die Gefahr von Abmahnungen drastisch reduzieren. Ein weiteres Beispiel, wo die Rechtslage hinter der kulturellen Entwicklung hinterherhinkt, ist das (bisher kaum vorhandene) „Recht auf Remix“, etwa in Form des Samplings: Ganze Musikrichtungen wie Hiphop wären ohne musikalische Zitate kaum denkbar. Rechtlich bewegen sich Kunstschaffende jedoch oft auf wackeligem Boden, wenn sie sich mit den Werken anderer kreativ auseinandersetzen.
“Heilige Kuh Anonymität”
Andererseits gibt es aber auch Bereiche, in denen die Inhaber von Urheberrechten einen Punkt haben: Illegales Video-Streaming ist in der Tat ein Massen-Phänomen, und selbst wenn nicht alle illegal gestreamten Filme andernfalls bezahlt worden wären – viele hätte man dank nervtötenden Geo-Blockings gar nicht legal sehen können – so dürften in diesem Bereich tatsächlich Verluste in Millionenhöhe entstehen. Bei dem Versuch, dem zu begegnen, rühren manche nun an einem Tabu: Der Göttinger Jura-Professor Gerald Spindler etwa forderte jüngst auf einer von Rechteinhabern ausgerichteten Konferenz in Berlin, die „heilige Kuh“ der Anonymität im Internet zu schlachten: Internet-Verkehr solle leichter einzelnen Personen zuzuordnen sein, u.a. um Verletzungen von Urheberrechten zu verfolgen.
Hierfür müsste zunächst einmal die geltende Rechtslage geändert werden. Immerhin sieht § 13 des Telemediengesetzes (TMG), welches den Datenschutz im Netz regelt, eindeutig vor, dass Anbieter von Websites die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung „anonym oder unter Pseudonym“ ermöglichen müssen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Diese Regelung beruht auf einer europäischen Rechtsgrundlage und müsste dort neu gefasst werden. Zudem stellt sich technisch die Frage, wie eine dauerhafte Identifizierbarkeit von Nutzern im Internet aussehen soll und kann. Um zum Beispiel die Nutzer von Streams zu erfassen, müsste gegebenenfalls das gesamte Nutzungsverhalten des Users aufgezeichnet und ausgewertet werden. Allein eine Aufzeichnung der IP-Adresse reicht hier nicht aus.
Schlimmer als Vorratsdatenspeicherung
Abgesehen von den erheblichen rechtlichen und technischen Schwierigkeiten wäre aber auch aus einer demokratischen Perspektive ein hoher Preis zu zahlen, wenn alle Online-Aktivitäten auf einzelne Personen zurückzuführen wären. Denn klar dürfte sein, dass diese Daten nicht nur für die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen verwendet würden. Es wäre naiv anzunehmen, dass eine wie auch immer gestaltete „Ausweispflicht fürs Internet“ nicht auch von staatlichen Stellen genutzt werden könnte, um Meinungsäußerungen im Internet einzelnen Personen zuzuordnen.
Der wesentliche Kollateralschaden dürfte im politischen Diskurs eintreten. Das Bundesverfassungsgericht hat die zentrale Bedeutung der anonymen politischen Betätigung erst 2009 nochmals betont, als es ein außerordentlich restriktives bayrischen Gesetz einstweilen entschärfte, das weitreichendes Filmen von Demonstrationen ohne konkreten Anlass erlauben wollte: „Schon das Bewusstsein, dass die Teilnahme an einer Versammlung ... festgehalten wird, kann Einschüchterungswirkungen haben, die zugleich auf die Grundlagen der demokratischen Auseinandersetzung zurückwirken. Denn wer damit rechnet, dass die Teilnahme an einer Versammlung behördlich registriert wird und dass ihm dadurch persönliche Risiken entstehen können, wird möglicherweise auf die Ausübung seines Grundrechts verzichten.“ Dies, so die Karlsruher Richter, würde nicht nur den Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil die „öffentliche Meinungskundgabe eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger gegründeten demokratischen und freiheitlichen Gemeinwesens ist.“
Kollateralschäden für die Demokratie
Was für eine Demonstration gilt, das trifft nicht minder auf eine politische Diskussion in einem Blog zu: Wer damit rechnen muss, für seine Meinung zur Rechenschaft gezogen zu werden, der wird sich weniger frei äußern als wenn er dies anonym tun kann. Wer der Möglichkeit zur anonymen Diskussion – und damit zugleich der anonymen Kritik an einer demokratisch verantwortlichen Regierung – den Krieg erklärt, sei es bei einer Demonstration oder im Internet, dem wohl schon heute wichtigsten Raum für politische Diskussionen, der legt die Axt an die Kultur des demokratischen Diskurses.
Das sind die „Kollateralschäden“, die unserem Gemeinwesen drohen, wenn Pläne für eine Ausweispflicht für das Internet allen Ernstes weiter verfolgt würden. Lohnt es sich wirklich, das demokratische Potential des Internet für die Durchsetzung des Urheberrechts aufs Spiel zu setzen? Eine solche einseitige Entscheidung wäre jedenfalls ein Novum in unserer Rechtsordnung, und vieles spricht dafür, dass das Bundesverfassungsgericht hier ebenso wenig mitspielen wird wie beim Bayerischen Anti-Versammlungs-Gesetz. (vbr)