Artenschutz: Betrieb von Windkraftanlagen darf nachträglich eingeschränkt werden

Um Fledermäuse zu schützen, muss der Betreiber von Windrädern nachträglich eine Betriebsbeschränkung in Kauf nehmen, entschied das Bundesverwaltungsgericht.

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Windkraft im Bremer Blockland.​

Windkraft im Bremer Blockland.

(Bild: heise online / anw)

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Der Betrieb von Windenergieanlagen kann nachträglich für einen besseren Artenschutz eingeschränkt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden (BVerwG 7 C 4.22) und damit eine Entscheidung der Vorinstanz, des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg bestätigt. Dieses hatte im Juli 2022 eine Klage eines Betreibers von Windkraftanlagen gegen eine nachträgliche Betriebsbeschränkung abgewiesen.

Die betroffenen Anlagen wurden 2006 genehmigt, die Genehmigung enthielt keine Betriebseinschränkungen, um Fledermäuse zu schützen. 2019 informierte jedoch die Umweltschutzorganisation NABU die zuständige Behörde über Fledermäuse verschiedener Arten, die sie in der Zeit vom September 2012 bis Oktober 2018 auch im Bereich der Windkraftanlagen aufgefunden habe. Auf dieser Basis und weiterer Eingaben wurde dem Betreiber auferlegt, sechs Windräder in der Zeit vom 15. April bis zum 31. August jeweils von Sonnenuntergang bis zwei Stunden vor Sonnenaufgang abzuschalten, wenn Temperaturen von mindestens 10 °C sowie Windgeschwindigkeiten von höchstens 7,5 m/s vorlägen.

Der Windkraftanlagen-Betreiber klagte dagegen erfolglos und blieb nun auch vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ohne Erfolg. Dabei bezieht sich das Gericht auf Paragraf 44 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), laut dem es verboten ist, "wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören". Dabei handele es sich um eine "unmittelbare und dauerhafte Verhaltenspflicht", die auch beachtet werden müsse, wenn Windenergieanlagen errichtet und betrieben werden.

Das OVG Lüneburg habe in diesem Fall zu Recht einen Verstoß gegen jenen Paragraf festgestellt, durch den Betrieb der Windenergieanlagen sei das Tötungs- und Verletzungsrisiko von Exemplaren der besonders geschützten Fledermausarten signifikant erhöht, entschied das Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen, die zu der Zeit der Genehmigung getroffen wurden, erstreckten sich nicht auf nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts liegt noch nicht zum Online-Abruf vor.

Wenn Fledermäuse an Windrädern sterben, werden sie an den Rotorblättern geschlagen oder sie bekommen Barotrauma. Dabei platzen durch Verwirbelungen und den Druckabfall hinter den Rotorblättern die Lungen und inneren Organe der Fledermäuse, erläutert der Nabu. Hochrechnungen gingen davon aus, dass jährlich bis zu 200.000 Tiere an deutschen Windenergieanlagen verunglücken.

(anw)