Auch "Computerspielhöllen" brauchen eine Genehmigung
Wer gewerbsmäßig Computerspiele anbieten will, braucht dazu nach einem Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle.
Wer gewerbsmäßig Computerspiele anbieten will, braucht dazu nach einem Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts eine Erlaubnis. Nach der Gewerbeordnung gehörten zu den erlaubnispflichtigen Unterhaltungsspielen auch solche am Computer, teilte das Gericht am Montag mit. Hintergrund ist der Fall eines Berliner Gewerbetreibenden, dem das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg untersagt hatte, in einem abgedunkelten Raum Computerspiele anzubieten. Der Mann wollte dies nicht hinnehmen und beantragte Rechtsschutz. Dem entsprach das Gericht nicht.
Laut Gericht sind Computer dann als Spielgeräte anzusehen, wenn damit Unterhaltungsspiele genutzt werden können. Stelle der Unternehmer dann gewerbsmäßig Computer auf, betreibe er eine erlaubnispflichtige Spielhalle. Dies sei in dem vorliegenden Fall so gewesen. Die Einstufung als Spielhalle habe auch zur Folge, dass Jugendlichen der Zutritt nicht gewährt werden darf.
Nach dieser Entscheidung könnten einige Berliner Internet-Cafés in der juristischen Auseinandersetzung mit den Berliner Ordnungsbehörden nun schlechtere Karten haben. Ende Juli hatte nämlich die Berliner Polizei mehrere dieser Cafés mit der Begründung geschlossen, weil die Besucher nicht nur im Internet gesurft hätten, sondern dort auch gespielt haben sollen, sei eine Genehmigung für den Betrieb einer Spielhalle notwendig -- die aber nicht vorgelegen hatte.
Die betroffenen Internet-Cafés haben den Rechtsweg in dieser Sache noch nicht ausgeschöpft. Ein Einwand besteht darin, dass ein von der Hardware her universell einsetzbarer Personal-Computer kaum unter den Begriff "elektronische Bildschirm-Unterhaltungsspielgeräte" gefasst werden kann. Zudem wagen die Berliner Ordnungsbehörden eine sehr weitgehende Interpretation der Jugendschutz-Vorschriften: Soweit nicht in den beanstandeten Cafés "vorwiegend" gespielt wurde, liegt ein Verstoß gegen das JÖSchG nur dann vor, wenn Computer als "elektronische Bildschirm-Unterhaltungsspielgeräte" gewertet werden.
Eine solche Interpretation ist auch deshalb zweifelhaft, weil ein Verstoß gegen § 8 JÖSchG mit Bußgeld beziehungsweise Strafe belegt ist und im Strafrecht der Wortlaut einer Vorschrift die äußerste Grenze für deren Interpretation darstellt. Der Grundsatz, dass keine Strafe ohne klar verständliches und geschriebenes Gesetz verhängt werden darf, ist ein wesentlicher rechtsstaatlicher und in der Verfassung verankerter Grundsatz. (anw)