BGH: Nicht jede TV-Sendung darf aufgezeichnet werden [Update]

Laut BGH kann das Angebot sogenannter internetbasierter Videorekorder Urheberrechte von Rundfunkunternehmen verletzen; es sei deshalb in der Regel unzulässig.

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Von
  • Nico Jurran

Nicht jede TV-Sendung darf aufgezeichnet werden: Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied (AZ: I ZR 216/06), dass das Angebot sogenannter internetbasierter Videorekorder Urheberrechte von Rundfunkunternehmen verletzen kann; es sei deshalb in der Regel unzulässig. Damit hatte eine Klage von RTL Erfolg. Diese hatte sich gegen den Anbieter Netlantic gerichtet, der seit März 2005 auf seiner Internetseite unter der Bezeichnung Shift.TV einen "internetbasierten Persönlichen Videorekorder" zur Aufzeichnung von Fernsehsendungen offeriert.

"Shift.TV" empfängt über Satelliten-Antennen die Programme mehrerer Fernsehsender, wobei die Kunden daraus Sendungen auswählen können. Letztere werden dann auf einem "Persönlichen Videorekorder" gespeichert. Dabei handelt es sich laut BGH um einen Speicherplatz auf dem Server der Beklagten, der dem jeweiligen Kunden zugewiesen ist. Die aufgezeichneten Sendungen können über das Internet von jedem Ort aus und zu jeder Zeit beliebig oft angesehen werden. RTL sah dadurch das Recht verletzt, eigene Funksendungen weiterzuleiten (§ 20 Urheberrechtsgesetz) und auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. Der Sender nimmt die Beklagte auf Unterlassung und – zur Vorbereitung einer Schadensersatzklage – auf Auskunft in Anspruch.

Das Landgericht Leipzig und das Oberlandesgericht Dresden als Berufungsgericht hatten der Klage weitgehend stattgegeben. Auf die Revision des beklagten Anbieters hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen. Dieses muss nun feststellen, wie genau die Sendungen aufgezeichnet werden. Je nachdem, ob die beklagte Firma oder aber die Kunden selbst über einen vollautomatisierten Prozess auf Seiten des Anbieters die Sendungen aufzeichnen, hat das Gericht laut BGH verschiedene Aspekte zu berücksichtigen, die das Aufzeichnen von Sendungen illegal machen können.

Falls Shift.tv die Sendungen im Auftrag ihrer Kunden auf den "Persönlichen Videorecordern" abspeichere, verstoße sie "gegen das Recht der Klägerin, ihre Sendungen auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen". Falls dagegen der Aufzeichnungsprozess vollständig automatisiert sei, müsse der jeweilige Kunde als Hersteller der Aufzeichnung angesehen werden. Dann liege zwar "im Regelfall eine vom Gesetz als zulässig angesehene Aufzeichnung zum privaten Gebrauch vor", die Beklagte verletze dann aber das Recht der Klägerin, ihre Funksendungen weiterzuleiten. Denn wenn die Beklagte die mit den Satelliten-Antennen empfangenen RTL-Sendungen an die "Persönlichen Videorecorder" mehrerer Kunden weiterleite, greife sie damit in das Recht der Klägerin ein, ihre Sendungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

[Update:]
In einer Pressemitteilung feiert Save.TV Ltd., Anbieter des Online-Videorekorders unter www.save.tv, die Entscheidung des BGH als "wichtigen Sieg". Die Entscheidung müsse so verstanden werden, dass "internetbasierte" Videorekorder für den privaten Gebrauch zulässig seien und RTL den "Bohlen-Werbepartner Save.TV" folglich gewähren lassen müsse.

Auf Nachfrage von heise online führte Save.tv-Rechtsanwalt Christlieb Klages dazu aus, dass die Pressemitteilung des Bundesgerichtshof unglücklich formuliert sei. Tatsächlich müsse man zunächst feststellen, dass der BGH die Revision nicht einfach zurückgewiesen habe – was eine eindeutige Niederlage dargestellt hätte.

Tatsächlich ginge es darum, dass das Oberlandesgericht Dresden als Berufungsgericht vom BGH angewiesen wurde, Feststellungen dazu zu treffen, wie der Aufzeichnungsprozess im Einzelnen abläuft, um dann entsprechend entscheiden zu können. Klages ist sicher, dass diese Prüfung bei Save-TV die Zulässigkeit des Dienstes ergeben werde. Zum einen sei der Aufzeichnungsprozess bei Save.tv vollständig automatisiert, weshalb der jeweilige Kunde als Hersteller der Aufzeichnung angesehen werden müsse. Damit liege die vom BGH als zulässig angesehene Aufzeichnung zum privaten Gebrauch vor. Zum anderen verletzte Save.tv nicht das Recht der Sender, ihre Funksendungen weiterzuleiten. Tatsächlich würde der Dienst nämlich nicht eine "Masterkopie" an verschiedenen Nutzer weiterleiten. Stattdessen erstelle jeder Kunde eine individuelle Kopie. (nij)