BGH: Telefon-CDs nur mit Einwilligung der Telekom

Die Telefonverzeichnisse der Telekom dürfen nicht ohne deren Erlaubnis in eine Telefonauskunfts-CD-ROM übernommen werden.

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Von
  • Frank Möcke

Die Telefonverzeichnisse der Telekom dürfen nicht ohne deren Erlaubnis in eine Telefonauskunfts-CD-ROM übernommen werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe gab heute einer Unterlassungsklage der "DeTeMedien Deutsche Telekom" gegen zwei Verlage aus Hannover und Mannheim statt. Diese hatten die insgesamt 30 Millionen Einträge aus den Telefonbüchern in einem Fall elektronisch eingescannt, im anderen angeblich von mehreren hundert Chinesen abtippen lassen. Die aus den Telekom-Daten gebrannten Telefonauskunfts-CD-ROMs "Tele-Info-CD" und "D-Info" zur Teilnehmersuche per Computer wurden im Handel angeboten, obwohl die DeTeMedien selbst eine Telefon-CD vertreibt.

Nach den Worten des I. BGH-Zivilsenats sind die Teilnehmerverzeichnisse zwar nicht als urheberrechtliche Werke einzustufen. Sie stehen jedoch seit dem 1. Januar 1998 als Datenbanken einheitlich in der Europäischen Union unter einem besonderen Schutz. Dieses Leistungsschutzrecht sei nicht auf elektronische Datensammlungen beschränkt, sondern gelte auch für herkömmliche Telefonbücher, befand der BGH. Danach habe allein der Hersteller die Befugnis, seine Datenbank oder wesentliche Teile davon zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben.

Zugleich gewährte der BGH der DeTeMedien einen Schadensersatzanspruch in noch zu ermittelnder Höhe gegen die Verlage. Auch in der Zeit vor dem 1. Januar 1998 sei der Vertrieb der CDs wettbewerbswidrig gewesen. Denn es verstoße gegen die "guten Sitten im Wettbewerb", wenn der DeTeMedien mit einem Produkt Konkurrenz gemacht werde, das auf ihrer eigenen, unter Einsatz erheblicher Mühen und Kosten erbrachten Leistung beruhe. Zudem sei dies eine Ausnutzung des guten Rufs, den sich die Telekom hinsichtlich der Zuverlässigkeit und Vollständigkeit ihrer Datenbestände erworben habe.

Der I. Zivilsenat wies allerdings auch darauf hin, daß die Telekom - wie andere Anbieter auch - nach dem Telekommunikationsgesetz verpflichtet sei, ihre Verzeichnisse anderen gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Daher sind die sechs von verschiedenen Verlagen für Mai angekündigten Telefon-CDs von dem Urteil nicht betroffen. Deren Daten wurden sämtlich von der Telekom gekauft. (fm)