Cyberbunker-Prozess: Verurteilungen haben laut BGH Bestand

Hatte es in der Verhandlung noch den Anschein, als könnte der BGH eine Neuauflage des Cyberbunker-Prozesses anordnen, wurden die Urteile jetzt doch bestätigt.

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Server im "Cyberbunker"

(Bild: Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz)

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Im Gerichtsverfahren gegen die Betreiber des Cyberbunkers hat der Bundesgerichtshof die Verurteilungen der acht Angeklagten durch das Landgericht Trier weitgehend bestätigt. Das teilte der BGH am heutigen Dienstag mit. Es sei lediglich präzisiert worden, dass die Verurteilten der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer auf besonders schwere Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung schuldig sind. Insgesamt seien die Angeklagten zurecht wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung zu Freiheitsstrafen verurteilt, aber nicht wegen Beihilfe zu Straftaten, die über das Darknetzentrum abgewickelt wurden. Die Revisionen wurden damit größtenteils verworfen (Az. 3 StR 306/22).

Lediglich in einem Fall wurde der Betrag der einzubeziehenden Einnahmen wegen eines Rechenfehlers geringfügig reduziert, heißt es noch. Eine andere Kammer des Landgerichts muss sich aber noch einmal mit Detailfragen zu eingezogener Technik befassen. Dies hatte das Landgericht für einen Teil des sichergestellten Equipments abgelehnt.

Den Einwand der Angeklagten, dass sie als Webhoster aufgrund der Haftungsprivilegierung im Telemediengesetz nicht strafbar gewesen seien, hat der BGH als nicht stichhaltig erachtet. Eine mögliche Neuauflage des Mammutprozesses fällt damit aus.

Die Angeklagten hatten aus einem ehemaligen Bundeswehr-Bunker – dem "Cyberbunker" – in Traben-Trarbach an der Mosel einen Bulletproof-Hoster betrieben. Öffentlich hatten sie damit geworben, dass sie sich nicht in die Hosting-Inhalte der Kundschaft einmischen würden, solange es sich dabei nicht um Kinder- oder Jugendpornografie handele, und dass sie keinesfalls mit den Behörden kooperieren würden. Gehandelt wurden über die Server dann nicht nur illegale Medikamente und Drogen, sondern beispielsweise auch erbeutete Daten. Zu den rund 250.000 ermittelten Straftaten gehören laut Anklage auch Datenhehlerei, Computerangriffe, Falschgeldgeschäfte sowie Links zu Kinderpornografie und Mordaufträgen.

Im September 2019 hatten 650 Beamte von Sondereinsatzkommandos mehrerer Bundesländer den Bunker gestürmt, die Betreiber wurden derweil in einem Restaurant in Traben-Trarbach verhaftet. Im Dezember 2021 waren nach 79 Verhandlungstagen sieben Männer und eine Frau vom Landgericht Trier (Aktenzeichen 2a KLs 5 Js 30/15) als "kriminelle Vereinigung" zu Haftstrafen verurteilt worden. Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Meinung gewesen, dass sie sich auch der Beihilfe zu den begangenen Straftaten schuldig gemacht haben und hat höhere Strafen gefordert. Deshalb hatte sie, genauso wie die Verteidigung, Revision eingelegt, über die der BGH jetzt entscheiden musste.

(mho)