BND-Gesetz: Das Bundesverfassungsgericht und die Grenzen der Grundrechte

Beschwerdeführer Christian Mihr, Reporter ohne Grenzen, und Ulf Buermeyer, Gesellschaft für Freiheitsrechte und Bijan Moini, einer ihrer Anwälte (v.l.n.r.).
(Bild: heise online / Monika Ermert)
Gelten deutsche Grundrechte nur für Deutsche? Das war eine der Hauptfragen in der Verhandlung des Bundesverfassungsgericht zum BND-Gesetz.
Am zweiten und letzten Verhandlungstag zu einer Beschwerde über das BND-Gesetz hat das Bundesverfassungsgerichts den Datenaustausch des Bundesnachrichtendienstes (BND) mit ausländischen Partnern unter die Lupe genommen. In dem Verfahren geht es um die sogenannte strategische Fernmeldeaufklärung im Ausland. Dafür durchforstet der BND ohne einen konkreten Verdacht große Datenströme. Dabei ging es nun insbesondere um die Frage, ob deutsche Grundrechte nur für Deutsche gelten.
Mit der Idee der universell geltenden Menschenrechte werde es bergab gehen, wenn alle Staaten so argumentierten wie die Bundesregierung, kritisierte Verfassungsrichter Johannes Masing. Die Bundesregierung wolle sicherlich nicht argumentieren wie die USA im Fall Guantanamo, hakte sein Kollege Andreas Paulus nach. Den Häftlingen auf der extraterritorialen Gefangeneninsel hatte die US-Regierung grundlegende Ansprüche an ein rechtsstaatliches Verfahren abgesprochen.
Zuvor hatte der Vertreter der Bundesregierung Joachim Wieland erläutert, dass Grundrechtsansprüche auf die ganze Welt auszuweiten erhebliche Folgen haben könnte, beispielsweise auch für Bundeswehreinsätze im Ausland. Die Beschwerdeführer hingegen meinen, dass auch der BND an die Verfassung gebunden sei und seine Zielpersonen daher einen Schutzanspruch haben. Die Verweigerung des BND und der Bundesregierung von Grundrechtsansprüchen für Nicht-Deutsche werde vor dem Bundesverfassungsgericht nicht bestehen, sagte der Anwalt der Beschwerdeführer Matthias Bäcker.
Die Beschwerdeführer – eine Gruppe von investigativen Journalisten unter Führung der Organisation Reporter ohne Grenzen – sieht die Pressefreiheit und das Telekommunikationsgeheimnis verletzt [1]. Zu den Klägern gehört etwa die Trägerin des alternativen Nobelpreises Khadija Ismayilova. Diese hatte in ihrem Heimatland Aserbaidschan staatliche Korruption aufgedeckt und wurde dafür auch vom Geheimdienst verfolgt. Wenn ihr Datenverkehr auch durch einen "freundlichen Dienst" wie den BND ausgespäht werde, könne sich das durch einen Austausch zwischen den Geheimdiensten fatal auswirken, meint sie.
Externe Lauscher
Gerade in der Auslandsaufklärung habe der Geheimdienst an vielen Stellen keine "eigene Sensorik", er sei daher dringend auf den Austausch angewiesen, sagte Alexander Schott, Erster Direktor des BND. Zu seinem Auftrag gehöre, das Bild zu erweitern; von den anderen Diensten bekomme der BND "sehr wertvolles und intensives Material". Dafür aber müsse der BND auch selbst zuliefern.
Die Richter fragten nach, wie verhindert werden könne, dass mit den aus Deutschland teils ungefiltert übergebenen Daten Menschenrechte verletzt und im Extremfall Menschen getötet werden. Den Partnerdiensten würden die deutschen Vorschriften vermittelt, sagte Schott. Verstoße ein ausländischer Geheimdienst gegen die Kooperationsvereinbarung, werde die Kooperation im Zweifel aufgekündigt.
Ob die Standards im Ausland eingehalten werden, könne der BND selbstverständlich nicht prüfen, räumte die Vertreterin des Kanzleramtes ein. Auf Nachfrage von heise online nach der Verhandlung konnte sie nicht sagen, ob bereits einmal wegen Missverhaltens ein Abkommen aufgekündigt wurde; und dies, obwohl Schott eingeräumt hatte, dass bei einer Stichprobenprüfung einer Selektorenliste eines Partners schon einmal Unregelmässigkeiten festgestellt wurden.
Drittstaatenproblem
Würden die von Drittstaaten erhaltenen Daten der Aufsicht unterstellt, würde der BND den Zugriff verlieren. "Die Alternative ist nicht, den Empfängerkreis mehr oder weniger begrenzt zu erweitern, sondern diese Informationen zu bekommen oder nicht", sagte BND-Präsident Bruno Kahl. Gegenbeispiele wie die moderne Geheimdienstaufsicht in Norwegen, die online auf die Überwachungen ihres Dienstes zugreifen kann, ließ Kahl nicht gelten.
Der Grüne Konstantin von Notz aus dem Parlamentarischen Kontrollgremium des Bundestags sagte, dass die Drittstaatenreglung und die Weigerung des Gesetzgebers und des BND, die Kooperationen unter die normale Kontrolle zu stellen, letztlich dazu führte, dass vieles im Dunkeln bliebe. Wenn alle Staaten Ausländer für vogelfrei erklärten und die Dienste die Daten tauschten, seien alle verfassungsrechtlichen Anstrengungen ein Feigenblatt.
Sehr breite Datenerfassung
Staatssekretär Johannes Geismann räumte ein, dass sich der Schutz der Grundrechte im Vorhinein nicht genauso sicherstellen lasse wie bei der gezielten Überwachung von Verdächtigen. Die Daten würden sehr breit erfasst, deshalb sei vorher nicht klar, welche Daten betroffen sein würden. Die einzige Möglichkeit seien daher die nachträglichen Kontrollen beim BND.
Ein BND-Mitarbeiter warnte vor einer Einschränkung der Fernmeldeaufklärung. Neue Filterkriterien könnten allein durch die breite Erfassung von Verbindungsdaten gewonnen werden. Nur so komme der BND zum Beispiel darauf, dass jemand ein neues Handy nutze oder nicht nur per E-Mail, sondern auch in einem Chat kommuniziere.
Die Verfassungsrichter werden voraussichtlich im Frühjahr ihr Urteil in der Sache sprechen. Danach gelten vielleicht wenigstens die deutschen Grundrechtsansprüche für jedermann. Christian Mihr, Beschwerdeführer von Reporter ohne Grenzen, räumte ein, dass dann die teilnehmenden Journalisten immer noch in anderen Ländern ohne Rechtsschutzgarantien überwacht werden könnten. "Aber vielleicht inspiriert unsere Klage andere Kollegen dazu, auch ihre Überwachungsgesetze überprüfen zu lassen." (mit Material der dpa) / (anw [2])
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