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Bedenken gegen "Rasterfahndung" im Holzklotz-Fall

Stefan Krempl

Die Ermittler im Oldenburger Holzklotz-Mord sollen anhand auf Vorrat zu speichernder Verbindungs- und Standortdaten bis zu 10.000 Menschen und knapp 13.000 MobilgesprÀche in ihr Fahndungsnetz einbezogen haben.

Die Ermittler im Oldenburger Holzklotz-Mord sollen anhand gespeicherter Verbindungsdaten bis zu 10.000 Menschen und knapp 13.000 Handy-GesprĂ€che oder Kurzmitteilungen in ihr Fahndungsnetz einbezogen haben. Dies berichtet [1] der Spiegel in seiner aktuellen Ausgabe. Der Fall zeige, wie selbstverstĂ€ndlich sich Staatsanwaltschaft und Polizei inzwischen der massenhaften Auswertung von Telefondaten bedienen wĂŒrden und es dabei mit den gesetzlichen Auflagen etwa in der Strafprozessordnung nicht allzu genau nĂ€hmen.

Dem Bericht zufolge beantragten die Beamten bereits am Morgen nach der Attacke an der AutobahnbrĂŒcke, bei der eine Frau tödlich verletzt wurde, den Zugriff auf sĂ€mtliche möglicherweise relevanten Verbindungsdaten. Der Tatort sei einem Sendemast zugeordnet und alle Mobiltelefone in einem Bereich von 1,3 Kilometern nördlich der BrĂŒcke und 1,8 Kilometern in westlicher Richtung seien einbezogen worden. Jedes GesprĂ€ch oder jede SMS, die am UnglĂŒckstag am 23. MĂ€rz zwischen 17 und 22 Uhr in diesem Gebiet gefĂŒhrt wurden, seien erfasst worden. Es seien BeschlĂŒsse zum Abhören der Telekommunikation ohne jede BegrĂŒndung und ohne jeden Erfolg ergangen.

Experten haben große Zweifel, ob die Abfrage und Auswertung von Verbindungs- und Standortdaten gesetzlich als Standardermittlungsmaßnahme vorgesehen ist. In den Anfang 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen zur Vorratsdatenspeicherung etwa heißt es, dass ein Zugriff auf die sensiblen Informationen nur bei einem durch bestimmte Tatsachen begrĂŒndeten Verdacht erfolgen darf, dass jemand eine schwerwiegende Straftat begangen habe. Den Oldenburger Kriminalbeamten reichte offensichtlich die reine Annahme aus, dass der TĂ€ter ĂŒber sein Handy kommuniziert haben könnte.

"Die juristische Grundlage der Strafprozessordnung erfordert nach meiner Interpretation einen Anfangsverdacht, um die Verkehrsdaten von Teilnehmern erheben zu dĂŒrfen", hĂ€lt dem Andy MĂŒller-Maguhn vom Chaos Computer Club (CCC) entgegen. Der Hacker hat den Fall fĂŒr eine Anwaltskanzlei als technischer SachverstĂ€ndiger untersucht. Zu den fachspezifischen Details darf er zunĂ€chst nichts sagen, da es sich um ein laufendes Ermittlungsverfahren handelt. Es erscheine ihm aber allgemein legitim die Frage zu stellen, "ob die reine Anwesenheit in zeitlicher wie rĂ€umlicher Umgebung eines Tatortes ausreicht, um einen Tatverdacht gegen alle Teilnehmer von Telekommunikationsverbindungen zu stellen". WĂŒrde man dies gelten lassen, wĂ€re "die Unschuldsvermutung de facto aufgehoben".

"Verbindungsdaten fallen prinzipiell nur bei einem aktiven oder passiven Kommunikationsvorgang an, nicht aber bei einem reinen Einbuchen ins Netz", will sich MĂŒller-Maguhn gegenĂŒber heise online nicht Vermutungen anschließen, dass auch die Standortdaten nicht benutzter Handys erfasst und gespeichert worden seien. "Allerdings sind auch ankommende SMS-Nachrichten oder andere Datenverbindungen KommunikationsvorgĂ€nge, die als solche erfasst werden."

"Im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung wird die im Rahmen des Kommunikationsvorganges genutzte Funkzelle und der jeweilige geographische Sektor, der sich aus dem Antennenabstrahlwinkel ergibt, bei Beginn des GesprĂ€ches protokolliert", erlĂ€utert der Experte weiter. Die Genauigkeit der Ortung ergebe sich dabei nicht nur aus der GrĂ¶ĂŸe der Funkzelle und des Antennensektors, sondern sei auch im Kontext von Witterung und verĂ€nderter Bebauungssituation zu sehen. Durch die Auswertung der Verbindungs- und Standortdaten bekomme man zunĂ€chst nur einen Anhaltspunkt, wer sich wo ungefĂ€hr aufgehalten haben könnte. Um einen solchen möglichen Beleg mit der gebotenen forensischen Sicherheit als Beweismittel nutzen zu können, sei es erforderlich, die genauen UmstĂ€nde der Datenermittlung zu prĂŒfen.

Von einer "rechtlichen Grauzone" und einem "Bereich, der juristisch nicht wirklich definiert ist", spricht laut dem Magazin auch der Bielefelder Staatsrechtsprofessor Christoph Gusy. In der Rechtsprechung finde sich der Hinweis auf die VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeit, die gewahrt bleiben mĂŒsse. Treffe ein Ermittlungsschritt zu viele unbeteiligte Personen, sei die Handy-Datenabfrage unrechtmĂ€ĂŸig. Die Bestimmungen in der Strafprozessordnung sind Gusy zufolge nicht fĂŒr die praktizierte Form der "BreitbandaufklĂ€rung" geschaffen.

Die Telefondaten des mutmaßlichen TĂ€ters, Nikolai H., prĂŒfen die Beamten dagegen angeblich erst, nachdem der Aussiedler auf der Wache erschienen war und die Möglichkeit des Verbleibs seiner DNA-Spuren auf dem HolzstĂŒck zu erklĂ€ren suchte. Zur ungefĂ€hren Tatzeit sollen sie einen Eintrag fĂŒr ein von seinem Handy gefĂŒhrtes GesprĂ€ch im Umkreis der BrĂŒcke gefunden haben. Der drogenabhĂ€ngige VerdĂ€chtige habe nach einem Verhör auf Entzug ein GestĂ€ndnis abgelegt, dieses spĂ€ter aber widerrufen. Seine AnwĂ€lte wollen sich nun gegen die "rechtsstaatlich nicht korrekte" Ermittlungstaktik der Polizei wehren. (Stefan Krempl) / (vbr [2])


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[1] http://www.spiegel.de/spiegel/0,1518,566847,00.html
[2] mailto:vbr@heise.de