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Bundesverfassungsgericht schrÀnkt Recht auf Gegendarstellungen ein

Carsten Kiefer

Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass ein Anspruch auf Gegendarstellung durch die Presse nur bei eindeutigen Aussagen besteht, nicht aber, wenn eine Aussage mehrere Deutungen zulÀsst.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass bei Tatsachenbehauptungen in Presseberichten das Recht auf Gegendarstellung nur unter sehr eng gefassten Voraussetzungen besteht. Mehrdeutige Tatsachenbehauptungen berechtigen den Betroffenen hingegen grundsÀtzlich nicht dazu, eine Gegendarstellung durchzusetzen. Das ist dem Beschluss (1 BvR 967/05 [1] vom 19. Dezember 2007) zufolge nur dann möglich, wenn sich durch die Berichterstattung eine Aussage "als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrÀngen muss".

Verhandelt wurde ein Fall aus dem Jahre 2004. Das Nachrichtenmagazin "Der Spiegel" veröffentlichte einen Artikel ĂŒber die zivilgerichtliche Verurteilung einer Privatperson zur RĂŒckzahlung von EntschĂ€digungszahlungen in Millionenhöhe, die fĂŒr angeblich im Zweiten Weltkrieg verloren gegangenes Aktienvermögen geleistet worden waren. Im Artikel hieß es, dass immer, wenn im Hause der Betroffenen das Geld knapp wurde, sich auf wundersame Weise neue Belege fĂŒr stattliche Wertpapierdepots gefunden hĂ€tten.

Gegen diese Aussage erwirkte die Betroffene vor den Zivilgerichten eine Verurteilung der Verlegerin zum Abdruck einer Gegendarstellung. Das Oberlandesgericht Hamburg vertrat hierbei die Auffassung, dass sich die Presse bei Veröffentlichungen "grundsĂ€tzlich jede vertretbare, jedenfalls nicht fernliegende Interpretationsmöglichkeit" entgegenhalten lassen mĂŒsse. Der Verlag legte daraufhin Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen der Vorinstanzen ein. Das Bundesverfassungsgericht hob die angegriffenen Entscheidungen wegen Verletzung der Pressefreiheit auf und verwies die Sache an das Landgericht zurĂŒck.

Das Bundesverfassungsgericht fĂŒhrte aus, dass "EinschĂŒchterungseffekte" fĂŒr die Presse "nach Möglichkeit zu vermeiden" seien. Auch sei zu berĂŒcksichtigen, dass bei dem Presseunternehmen durch eine Gegendarstellung ein Imageschaden entstehen könne, der möglicherweise das Misstrauen der Leserschaft auch gegenĂŒber einer wahrheitsgemĂ€ĂŸen und rechtmĂ€ĂŸigen Berichterstattung wecke.

In der Sache stellte das Bundesverfassungsgericht klar, dass es fĂŒr einen Pressebericht nicht erforderlich sei, diesen derart vollstĂ€ndig und lĂŒckenlos darzustellen, dass ausgeschlossen sei, dass die Leser unterschiedliche EindrĂŒcke gewinnen könnten. Vielmehr dĂŒrften auch noch nicht abgeschlossene Rechercheergebnisse mitgeteilt werden, sodass auch Raum fĂŒr Mutmaßungen bleibe.

Eine Verurteilung zu einer Gegendarstellung dĂŒrfe daher nicht bereits dann erfolgen, wenn eine "nicht fernliegende Deutung" einen gegendarstellungsfĂ€higen Inhalt ergebe. Ansonsten bestĂŒnde die Gefahr, dass die Presse mit GegendarstellungsansprĂŒchen ĂŒberhĂ€uft werde, was wiederum dazu fĂŒhren könne, dass sich die Berichterstatter stĂ€rker zurĂŒckhielten. Dies widersprĂ€che aber dem Ziel, eine möglichst umfassende Information der Öffentlichkeit durch die Presse zu gewĂ€hrleisten. FĂŒr die Medien liefert diese Entscheidung einen Grund zum Aufatmen. Allerdings darf sie keinesfalls als Freibrief fĂŒr eine oberflĂ€chliche Recherche verstanden werden. (Carsten Kiefer) / (hob [2])


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[1] http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20071219_1bvr096705.html
[2] mailto:hob@ct.de