Creative Commons 3.0 für Österreich veröffentlicht
Da sich österreichisches und deutsches Urheberrecht zwar in den Grundzügen ähneln, in wesentlichen Punkten aber doch unterscheiden, musste eine österreichische Version der neuen Creative Commons Lizenzen juristisch ausformuliert werden.
Die Creative Commons Lizenzen 3.0 wurden am heutigen Donnerstagabend in der für Österreich gültigen Version veröffentlicht. Verantwortlich für die Ausformulierung im österreichischen "Juristensprech" war der Wiener Jurist Florian Philapitsch. Da sich österreichisches und deutsches Urheberrecht zwar in den Grundzügen ähneln, in wesentlichen Punkten aber doch unterscheiden, kann die für Deutschland erarbeitete Variante nicht einfach für Österreich übernommen werden. In ausführlichen Kommentaren (PDF-Datei) streicht Philapitsch die Unterschiede anhand einer Lizenz (BY-NC-SA 3.0 – Namensnennung, nichtkommerzielle Nutzung, Weitergabe unter gleichen Bedingungen) heraus.
Gleich ist den beiden in deutscher Sprache verfassten Varianten die erstmalige Berücksichtigung von Datenbanken, die im Immaterialgüterrecht einen Schutz eigener Art (sui generis) genießen. Durch einen pauschalen Verzicht auf diesen eigenständigen Schutz von Informationssammlungen soll verhindert werden, dass die über CC-Lizenzen gewährten Freiheiten über den Umweg der Aufnahme in Datenbanken ausgehebelt werden können.
Überhaupt sind die neuen CC-Lizenzen nicht mehr nur auf Werke, sondern auch auf Gegenstände der Leistungsschutzrechte anwendbar. Darunter fallen etwa die Interpretation eines Werks durch einen Künstler, die Herstellung von Schall-/Tonträgern oder die Anfertigung von Lichtbildern, sofern diese keine "eigentümliche geistige Schöpfung" darstellen.
Darüber hinaus wurde das bisher bestehende Problem der Inkompatibilität der CC-Lizenzen mit dem System der gesetzlichen Nutzungsrechte und Verwertungsgesellschaften angegangen. Ein gesetzliches Nutzungsrecht ist etwa das Recht auf die Privatkopie. Urheber, deren Werke für private Zwecke kopiert werden, haben einen Anspruch auf Vergütung. Dieser wird in der Regel, wenn überhaupt, über Verwertungsgesellschaften wahrgenommen. Die Verwertungsgesellschaften fordern dafür auch Abgaben ein, die etwa auf den Preis von unbespielten Schall-/Tonträgern und Speichermedien sowie von Vervielfältigungsapparaten (Kopierer, Scanner, Drucker) aufgeschlagen werden.
Bisher war unklar, was mit diesem Vergütungsanspruch des Urhebers passiert, wenn er sein Werk unter eine CC-Lizenz stellt. Mit Version 3.0 ist nun gesichert, dass der Urheber auf seine gesetzlichen Vergütungsansprüche nicht verzichtet. Soweit die Creative Commons Lizenz in der nicht-kommerziellen Variante erteilt wird, bleiben dem Urheber nach wie vor seine Ansprüche für den Fall einer kommerziellen Nutzung erhalten.
Neu berücksichtigt sind in den CC-Lizenzen auch die insbesondere in Europa bedeutenden Urheberpersönlichkeitsrechte. Dazu gehören beispielsweise das Recht auf die Bezeichnung des Urhebers und der Schutz vor Entstellung eines Werks. (Daniel AJ Sokolov) / (pmz)