Datenschutz: WhatsApp scheitert vor EU-Gericht mit Klage gegen Millionenstrafe

Es bleibt zunächst bei der Geldbuße in Höhe von 225 Millionen Euro für WhatsApp, die die irische Datenschutzbehörde der Firma wegen Intransparenz aufbrummte.

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(Bild: BigTunaOnline/Shutterstock.com)

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Im August 2021 verhängte die irische Datenschutzbehörde, die Data Protection Commission (DPC), auf Basis der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) die damalige Rekordstrafe in Höhe von 225 Millionen Euro gegen WhatsApp. Die Aufsicht warf dem zu Meta gehörenden Unternehmen Intransparenz beim Teilen von Daten mit Facebook und damit einer weiteren Konzernsparte vor. WhatsApp bezeichnete die Sanktion als unverhältnismäßig und klagte dagegen nicht nur in Irland, sondern auch vor dem Gericht der EU. Die Luxemburger Richter wiesen diese Beschwerde nun aber als unzulässig zurück.

Der Betreiber des Messaging-Dienstes wandte sich an das EU-Gericht mit dem Antrag zum Annullieren einer vorgelagerten Entscheidung, weil der von der DPC zunächst vorgelegte Entwurf mit den Untersuchungsergebnissen und Strafempfehlungen in Kreisen der anderen nationalen Aufsichtsbehörden umstritten war. Die Vorlage ging daher an den Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA), der Ende Juli vorigen Jahres einen für alle beteiligten Kontrolleure bindenden Beschluss fasste. Auf dieser Basis erließ die DPC wenig später ihre endgültige Verfügung.

Das EU-Gericht urteilte in dieser Rechtssache (Az.: T-709/21) am Mittwoch erstmals über einen Antrag auf Nichtigerklärung einer verbindlichen EDSA-Entscheidung. Ein solcher Rechtsakt ist demnach auf Basis des EU-Vertrags nicht direkt anfechtbar. Zudem sei WhatsApp von dem Beschluss des Datenschutzausschusses gar nicht unmittelbar betroffen. Die Gültigkeit der angefochtenen Entscheidung könne aber von dem nationalen Gericht geprüft werden, das mit einer Klage gegen den späteren endgültigen Beschluss befasst ist. In diesem Rahmen sei es auch möglich, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Die angefochtene Entscheidung ändere an sich nichts an der Rechtsstellung von WhatsApp, da sie – anders als der endgültige Beschluss aus Irland – nicht unmittelbar gegen das Unternehmen vollstreckbar sei, führen die Richter aus. Es handle sich nur um einen vorbereitenden Akt. Zudem habe die umstrittene EDSA-Entscheidung keine unabhängige Rechtswirkung gegenüber WhatsApp. Das EU-Gericht stärkt so auch insgesamt dem Datenschutzausschuss den Rücken. Der Messaging-Betreiber kann gegen das Urteil mit Bezug auf rein rechtliche Aspekte innerhalb von zwei Monaten und zehn Tagen Berufung vor dem EuGH einlegen.

(mki)