Datenschutz am Ende: Keine Handhabe gegen Topware

Topware aus Mannheim darf ihre derzeit aktuelle CD-ROM "D-Info 3.0" mit deutschen Telefonbucheinträgen weiter vertreiben.

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Von
  • Bert Ungerer

Topware aus Mannheim darf ihre derzeit aktuelle CD-ROM "D-Info 3.0" mit deutschen Telefonbucheinträgen weiter vertreiben. Schadenersatz steht selbst den gegen ihren ausdrücklichen Willen eingetragenen Teilnehmern nicht zu. Das ist das Ergebnis einer Zivilverhandlung vor dem Amtsgericht Freiburg vom 24. Oktober. Schon die erste Version hatten Datenschützer und Telefonteilnehmer kritisiert, weil sie das Auffinden von Adressen an Hand von Telefonnummern gestattet.

Eine Betroffene hatte auf Unterlassung und Schadenersatz geklagt, weil sie ihre Persönlichkeitsrechte durch D-Info 1.0 verletzt sah. Ihre Daten sind trotz eines Widerspruchs in den neuen Versionen der CD-ROM enthalten.

Das Gericht erkannte zwar, daß die nicht mehr vertriebene Version 1.0 tatsächlich gesetzwidrig sei. Gegen die beiden Nachfolgeversionen fehle jedoch eine Handhabe, da sie jeweils von anderen juristischen Personen in Umlauf gebracht worden sei: Topware hatte jedesmal umfirmiert.

Stefan Kätker von der Deutschen Vereinigung für Datenschutz (DVD, http://www-fiff.informatik.uni-tuebingen.de/~dvd/) erklärte, das Freiburger Urteil zeige, daß das Datenschutzrecht kaum mehr geeignet sei, den Mißbrauch moderner Medien einzudämmen. Nun müsse gegen die natürlichen Personen hinter Topware vorgegangen werden, um weitere Winkelzüge durch Neugründungen wirkungslos zu machen. (un)