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Datenschutzprobleme: Ada bessert nach

| Joerg Heidrich, Sylvester Tremmel

Nach der c’t-Berichterstattung zu DatenschutzmĂ€ngeln in der Gesundheits-App Ada hat die Entwicklerfirma offenbar reagiert und ihre DatenschutzerklĂ€rung sowie die Nutzung von PrĂŒfsiegeln angepasst.

In den App-Stores von Apple und Google wirbt Ada nicht mehr mit ISO-27001-KonformitĂ€t. UrsprĂŒnglich fanden sich dort Bilder mit einem Siegel des TÜV Nord, das offenbar „geprĂŒfte IT-Sicherheit“ bescheinigen sollte. Aufgrund der Platzierung in den Stores lag der Schluss nahe, dass der TÜV die IT-Sicherheit der App geprĂŒft hĂ€tte.

TatsĂ€chlich lĂ€sst sich die Norm auf einzelne Produkte wie die App gar nicht anwenden. Eine Zertifizierung nach ISO 27001 bescheinigt Unternehmen ein funktionierendes Informationssicherheitsmanagementsystem. Firmen können damit nachweisen, dass sie in der Lage sind, die eigene IT-Sicherheit zu verwalten und funktionierende Regelungen fĂŒr den Umgang mit vertraulichen Informationen haben.

Das sei zwar eine gute Voraussetzung, teilte uns der TÜV Nord mit, aber es sei eine gesonderte PrĂŒfung erforderlich, um die Sicherheit und DatenschutzkonformitĂ€t von in Umlauf gebrachten Produkten zu zertifizieren.

Im Kontext eines Produktes mit der ISO 27001 zu werben, erscheint also zumindest missverstĂ€ndlich. Ob Ada das Zeichen damit in einer vom TÜV nicht erlaubten Weise verwendet hat, ist fĂŒr Außenstehende allerdings nicht ohne Weiteres nachprĂŒfbar: „Die Voraussetzungen fĂŒr die Verwendung eines PrĂŒfzeichens ergeben sich aus dem Zertifikat und dem dazugehörigen Vertrag“, teilte uns der TÜV Nord mit.

Vorher/nachher: Ada wirbt in App und Play Store nicht mehr mit einem TÜV-Siegel.

Vorher/nachher: Ada wirbt in App und Play Store nicht mehr mit einem TÜV-Siegel.

Auch ihre DatenschutzerklĂ€rung hat die Ada Health GmbH erheblich geĂ€ndert und in vielen Teilen verbessert. Gerade im Bereich des Umgangs mit Ă€ußerst sensiblen Krankendaten fanden sich in der alten Version vom April dieses Jahres Regelungen, die DatenschĂŒtzern die Haare zu Berge stehen ließen.

Zum Beispiel wurde an mehreren Stellen als Rechtsgrund fĂŒr eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten das â€žĂŒberwiegende Interesse“ von Ada angegeben. Allerdings ist es alles andere als eindeutig, dass die Interessen von Ada etwa an der Verbesserung der eigenen Leistung „die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person [
] ĂŒberwiegen“, wie die DSGVO das fordert. Vor allem aber ist diese Regelung in Art. 6 DSGVO ĂŒberhaupt nicht auf sensible Informationen wie Gesundheitsdaten anwendbar.

Derart offenkundige rechtliche Fehler finden sich in der neuen Version der DatenschutzerklĂ€rung vom 13. November nicht mehr. Zweifelhaft bleiben einige Passagen aber trotzdem. So nimmt sich Ada das Recht heraus, im Falle eines Erwerbs oder Verkaufs von GeschĂ€ftsbereichen oder VermögensgegenstĂ€nden „dem in Aussicht stehenden VerkĂ€ufer oder Erwerber“ Kundendaten weitergeben zu dĂŒrfen.

Die Rechtsgrundlage fĂŒr die Erhebung, Nutzung und Weitergabe von Krankendaten sieht Ada ĂŒberwiegend in einer Einwilligung durch den Betroffenen. Das steht formal im Einklang mit Art. 9 DSGVO, aber die Einholung einer wirksamen Einwilligung ist alles andere als trivial. Voraussetzung ist, dass der User ĂŒber die Details der geplanten Verarbeitung seiner Daten informiert wird. Zielbild ist ein „informierter Nutzer“, der beurteilen kann, wer was mit seinen Informationen vorhat und aus freien StĂŒcken in diese Nutzung einwilligen kann.

Zumindest die Zustimmung, die sich Ada im Rahmen der Anmeldung bei der App von den Nutzern geben lĂ€sst, dĂŒrfte diesen Voraussetzungen nicht entsprechen. Denn den Texten fehlt jeder konkrete Hinweis, welche Daten wie an genau wen weitergegeben werden sollen.


Dieser Artikel stammt aus c't 26/2019. (syt [1])


URL dieses Artikels:
https://www.heise.de/-4602775

Links in diesem Artikel:
[1] mailto:syt@ct.de