Digitale Unterschrift: fast wie eigenhÀndig
Seit heute ist per Gesetz die elektronische Unterschrift der eigenhÀndigen in den meisten FÀllen gleichgestellt.
Seit heute gilt das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen RechtsgeschĂ€ftsverkehr [1] , das die elektronische Unterschrift der eigenhĂ€ndigen in den meisten FĂ€llen gleichgestellt. Damit ist die dritte und letzte Stufe der Umsetzung der EU-Richtlinie fĂŒr digitale Signaturen in deutsches Recht vollzogen. Mit dem neuen Signaturgesetz [2] vom 22. Mai dieses Jahres und der Signaturverordnung [3] hatte die Bundesregierung bereits grundlegende Schritte fĂŒr die Rechtswirksamkeit elektronischer Unterschriften in die Wege geleitet. WĂ€hrend Signaturgesetz und -verordnung vorschreiben, welche Anforderungen an eine elektronische Signatur zu stellen sind, regelt das Formanpassungsgesetz, in welchen FĂ€llen die elektronische Unterschrift die eigenhĂ€ndige ersetzen kann.
Die Rahmenbedingung regelt § 126 des BĂŒrgerlichen Gesetzbuches. Bisher war fĂŒr den Fall, dass ein Gesetz die Erstellung einer Urkunde oder eines Vertrages vorschrieb (Schriftformerfordernis), die eigenhĂ€ndige Unterschrift unerlĂ€sslich. Nun kann "die schriftliche Form (...) durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt". AusdrĂŒcklich ausgeschlossen ist die elektronische Form bei Erteilung eines Zeugnisses, KĂŒndigung eines Arbeitsvertrages, Erteilung einer BĂŒrgschaftserklĂ€rung und in einigen weiteren SonderfĂ€llen.
In starkem MaĂe betrifft die Anpassung der Formvorschriften auch die Zivilprozessordnung (ZPO). Beispielsweise können ab jetzt SchriftsĂ€tze, Gutachten oder ErklĂ€rungen Dritter bei Gericht als elektronisches Dokument, versehen mit einer nach dem Signaturgesetz qualifizierten elektronischen Signatur, eingereicht werden. Als PferdefuĂ bezeichnen Kritiker der neuen Gesetzgebung allerdings die so genannte Beweislastumkehr. Paragraf 292a der ZPO regelt den "Anscheinsbeweis bei qualifizierter elektronischer Signatur" und setzt voraus, dass durch qualifizierte elektronische Signaturen fĂŒr einen EmpfĂ€nger der Anschein der Echtheit einer vorliegenden WillenserklĂ€rung gegeben ist. Das Risiko im Fall einer Manipulation liegt demnach auf Seiten des Signaturinhabers, es sei denn, er kann beweisen, dass es einem anderen möglich war, die Signatur zu fĂ€lschen. Dieser Beweis ist jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erbringen, man denke etwa an einen Angriff durch trojanische Pferde.
Neben BĂŒrgerlichem Gesetzbuch und Zivilprozessordnung wurden weitere 36 Gesetze und Verordnungen angepasst. FĂŒr den E-Commerce erhoffen sich Gesetzgeber und Unternehmer durch die digitale Signatur rechtssicheres und beweissicheres Handeln und damit einen krĂ€ftigen Aufschwung. (ur [4])
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[1] http://195.20.250.97/BGBL/bgbl1f/b101035f.pdf
[2] http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/sigg_2001/index.html
[3] http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/sigv/index.html
[4] mailto:ur@ix.de
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