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Digitaler Nachlass: Justizministerium klärt über "postmortalen Datenschutz" auf

Stefan Krempl
Digitaler Nachlass: Justizministerium klärt über

(Bild: Gajus/Shutterstock.com)

Forscher geben in einer vom Justizministerium geförderten Studie Empfehlungen zum Umgang etwa mit Social-Media-Profilen im Todesfall.

"Postmortaler Datenschutz ist nach dem geltendem Recht möglich." Das meinen Experten des Fraunhofer-Instituts für Sichere Informationstechnologie (SIT) sowie Rechtswissenschaftler der Universitäten Bremen und Regensburg in einer Studie, die das Bundesjustizministerium gefördert hat. Erblasser könnten bereits zu Lebzeiten den Umgang mit personenbezogenen Informationen nach dem Tod regeln.

Diese Option entspringe dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, heißt es in der Studie "Der Digitale Nachlass" [1] . Die Erben und nächsten Angehörigen könnten nach dem Tod des Erblassers für einen Schutz der Daten sorgen. Dies garantiere das postmortale Persönlichkeitsrecht auch dann, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten keinerlei Vorgaben gemacht habe, also zum Beispiel keinen Testamentsvollstrecker ernannt hat. Dabei sei der "mutmaßliche Wille des Erblassers" entscheidend, soweit sich der ermitteln lasse.

Die Studie berücksichtigte finanzielle Werte wie PayPal-Guthaben oder E-Books sowie "ideelle Werte" wie Profile in sozialen Medien. Ohne Verfügungen "stehen die Daten den Erben im Rahmen des Zugangsanspruches zum Nutzerkonto zur freien Verfügung", schreiben die Verfasser. Allenfalls die nächsten Angehörigen könnten überprüfen, ob andere Erben den Achtungsanspruch des Verstorbenen nach seinem Tod wahrten.

Eingeschlossene Werte sind laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich vererblich, was der Bundesgerichtshof 2018 auch klarstellte [2]. Erben können alle lokal durch den Verstorbenen gespeicherten Daten auslesen. Sie sind auch berechtigt, Konten bei Online-Dienstanbietern einzusehen und diese weiterzuverwenden, zu kündigen und zu löschen.

Für den Fall einer drohenden Handlungsunfähigkeit lasse sich per Vorsorgevollmacht ein Stellvertreter für digitale Angelegenheiten bestimmen. Dieser habe ähnlich weite Kompetenzen wie ein Erbe. Es fehle bislang aber "an ausreichend gefestigter Rechtsprechung", um dazu "allgemeingültige Aussagen treffen zu können". Andernfalls könne ein gerichtlich bestellter Betreuer für die betroffene Person tätig werden.

Die Wissenschaftler untersuchten exemplarisch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von PayPal, Microsoft, Apple, Amazon, Sony und Facebook. Sie fanden heraus, dass bisher nur wenige Dienstanbieter die Vererbbarkeit digitaler Werte regeln. Allenfalls gehe es um die Lizenzierung gekaufter digitaler Werte, die Übertragbarkeit von Nutzerkonten und eventueller Guthaben und die Angabe von Nachlasskontakten. Das BGB gewähre hier zwar einen vollständigen Schutzumfang, die Verbraucher müssten jedoch besser unterstützt werden, ihre Ansprüche durchzusetzen.

Die Forscher empfehlen, ein Testament zu verfassen. Wolle der Erblasser bestimmten Personen einen digitalen Inhalt zuwenden, sei dies über ein Vermächtnis oder eine Teilungsanordnung in seinem Testament festlegbar. Durch Auflagen könnten Erben angewiesen werden, sich in einer bestimmten Weise zu verhalten, also etwa "gewisse Daten ohne Einsicht" zu löschen.

Verbraucher sollten getrennt von Testament oder Vorsorgevollmacht den Erben oder Bevollmächtigten die Namen der Online-Nutzerkonten mitsamt Zugangsdaten aufschreiben und diese Liste aktuell halten [3]. Es gebe auch spezielle digitale Nachlassdienste; diese seien aber "meist nicht langlebig und werden nicht unbedingt von amtlichen Stellen oder Dienstanbietern akzeptiert". Zudem werde die Sicherheit der hinterlegten Daten bezweifelt.

Gegenüber Dienstanbietern reicht es bei Vertragsverhältnissen mit keinem oder geringem monetären Bezug aus, wenn Erben oder Bevollmächtigte eine Kopie oder einen Scan der Berechtigungsurkunde vorlegen. Es gebe aber auch Ausnahmen [4]. Sobald bei den zuständigen Stellen die erforderliche Infrastruktur vorhanden sei, werde es zudem möglich sein, digital zu beglaubigen.

Die Studie enthält auch Vorlagen etwa für letztwillige Verfügungen [5]. Nur wenige Menschen "machen sich Gedanken darüber, dass zum Vermögen auch der digitale Nachlass gehört, und wie damit nach ihrem Tod umgegangen werden soll", erklärte Justizministerin Christine Lambrecht (SPD). "Das wollen wir ändern." (anw [6])


URL dieses Artikels:
https://www.heise.de/-4638757

Links in diesem Artikel:
[1] https://www.heise.de/downloads/18/2/8/2/5/4/3/1/2019-12-Studie-digitaler-Nachlass.pdf_jsessionid_74D6DAE7E3AE45D31171CE385117408F.2_cid289.pdf
[2] https://www.heise.de/news/BGH-Urteil-Eltern-duerfen-Facebook-Konto-der-toten-Tochter-einsehen-4108665.html
[3] https://www.heise.de/news/Tipps-fuer-die-Online-Nachlassverwaltung-4219480.html
[4] https://www.heise.de/news/Facebook-verweigert-trotz-BGH-Urteil-den-Zugriff-auf-das-Konto-einer-Toten-4316854.html
[5] https://www.heise.de/hintergrund/Mustertestatment-fuer-digitalen-Nachlass-3663104.html
[6] mailto:anw@heise.de