Drohnen im Blindflug: WidersprĂĽchliche Regeln und Verbote
Die Frage, mit welcher Drohne man wann, wie und wo fliegen darf, ist nicht leicht zu beantworten. Zahlreiche Verordnungen und Erlasse verhindern das.
- Nico Jurran
Nach unserem Artikel zur kommenden EU-Drohnenverordnung und den bis dahin geltenden Übergangsbestimmungen für Bestandsdrohnen erreichten die Redaktion einige Nachfragen – das zeigt, wie komplex das Thema ist. Besonders spannend war ein Hinweis von c’t-Leser Fabian Roos, wonach sich die aktuellen Regeln in Deutschland sogar widersprechen.
Roos wies darauf hin, dass es sich nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) auch bei unbemannten Drohnen um Luftfahrzeuge handelt. Daraus folgt nach § 25 LuftVG, dass man sie nur außerhalb von "für sie genehmigten Flugplätzen" starten und landen darf, wenn der Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Die Nutzung des Luftraums mit Drohnen ist demnach gestattet, man hat aber praktisch keine Chance, sie legal in die Luft zu bekommen – mal ganz abgesehen von der Frage, wie man mit einer Akkuladung vom Flugplatz zum eigentlichen Einsatzort kommt. Und damit nicht genug: Die LuftVG-Regelungen widersprechen § 21h Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO), der Drohnen gerade von Flugplätzen fernhalten soll.
Auf Nachfrage von c’t bestätigte das Luftfahrtbundesamt, dass Drohnen Luftfahrzeuge sind und sich der Flugplatzzwang nach dem LuftVG daher "dem Anschein nach auch an Betreiber von Drohnen richte" – um danach allerdings mitzuteilen: "Über juristische Herleitungen über den Gesamtkontext des deutschen Luftrechts lässt sich feststellen, dass dem nicht so ist." Das klingt gut, die Sache ist damit aber nicht erledigt. Denn die Regelungen gelten weiterhin – und damit besteht für Drohnen-Fernpiloten aktuell wohl die Gefahr eines Strafverfahrens, wenn sie ihre Drohne außerhalb eines Flugplatzes starten. Unbefriedigend ist daher die Auskunft des LBA, es gäbe "die Aufforderung an die Bundesländer, diesbezüglich keine Strafverfahren zu eröffnen".
Immerhin ist laut Bundesamt "voraussichtlich mit der nächsten regulären Änderung des LuftVG, spätestens aber mit der übernächsten Anpassung, dort eine Klarstellung zu erwarten". Dann wären Drohnen in der offenen und der speziellen Kategorie vom Flugplatzzwang ausgenommen und dürften offiziell von öffentlichem Gelände starten. Die Rechte der Eigentümer privater Grundstücke bleiben selbstverständlich unberührt. Das bedeutet, dass beispielsweise ein Landwirt das Starten einer Drohne von seiner Wiese verbieten dürfte. Dieses Verbot entspringt dann aber dem Privat- und nicht dem Luftrecht, wie das LBA in seiner Antwort betont.
(nij)