EU-Generalanwalt: Schufa-Profile nicht erlaubt
(Bild: nitpicker/Shutterstock.com)
Die vollautomatische Erstellung von Schufa-Profilen zur Kreditbewerbung verstöĂt gegen die DSGVO. Das meint der Generalanwalt der EU.
Die von der Schufa errechneten Wahrscheinlichkeitswerte ("Scores") ĂŒber die BonitĂ€t eines Verbrauchers sind mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO [1]) nicht vereinbar. Davon geht Priit PikamĂ€e, Generalanwalt am EuropĂ€ischen Gerichtshof (EuGH), aus. In seinen am Donnerstag veröffentlichten SchlussantrĂ€gen zu einem einschlĂ€gigen Rechtsstreit fĂŒhrt der EU-Jurist aus, dass die DSGVO ein Recht der betroffenen Person verankere, nicht einer ausschlieĂlich auf automatisierter Verarbeitung â einschlieĂlich Profiling â beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden. Das Scoring-Verfahren der Schufa verstoĂe gegen diese Klausel.
Der Generalanwalt ist laut seinem Schlussantrag [2] der Ansicht, dass die Schufa mit ihrem im Kern geheimen Score ein persönliches Profil erstelle. Darauf beruhende Entscheidungen etwa ĂŒber eine Kreditvergabe oder die erfolgreiche Aufgabe einer Online-Bestellung entfalte rechtliche Wirkungen gegenĂŒber Betroffenen oder beeintrĂ€chtige diese in Ă€hnlicher Wiese erheblich. PikamĂ€e geht ferner davon aus, dass die Entscheidung "ausschlieĂlich auf einer automatisierten Verarbeitung" beruhe. Die einschlĂ€gigen DSGVO-Bestimmungen seien daher anwendbar.
Beim Anmieten einer Wohnung, dem Abschluss eines Handyvertrags oder beim Stromanbieterwechsel kommt schnell die Schufa ins Spiel. Unternehmen fragen hĂ€ufig erst Auskunfteien nach der KreditwĂŒrdigkeit (BonitĂ€t). Die Schufa schickt dann zusĂ€tzlich zu relevanten DatenbankeintrĂ€gen einen Score-Wert. Dieser soll die Wahrscheinlichkeit widerspiegeln, ob der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt oder AusfĂ€lle drohen. Die Auskunfteien verweisen darauf, dass Wirtschaftspartner fĂŒr Entscheidungen weitere Daten, die sie ĂŒber einen interessierten Kunden haben, berĂŒcksichtigen sollen.
KlÀgerin bekam Kredit nicht
In der vom EuGH zu entscheidenden Rechtssache C-634/21 [3] forderte eine Verbraucherin zunĂ€chst bei der Auskunftei nĂ€here Informationen ĂŒber das Verfahren an, nachdem sie bei ihrer Bank keinen Kredit bekommen hatte. Die Betroffene verlangte von der Schufa zudem, den relevanten Eintrag zu löschen.
Nach einer ergebnislosen Beschwerde hat die Antragstellerin die Schufa vor dem Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden verklagt. Dieses will vom EuGH jetzt unter anderem wissen, ob das Scoring samt unkommentiertem Transfer an Dritte unter Artikel 22 DSGVO fĂ€llt [4]. Dieser besagt, dass eine Person "nicht einer ausschlieĂlich auf einer automatisierten Verarbeitung â einschlieĂlich Profiling â beruhenden Entscheidung unterworfen" werden dĂŒrfen, wenn letztere "ihr gegenĂŒber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in Ă€hnlicher Weise erheblich beeintrĂ€chtigt".
Offenlegung gefordert
Der zustĂ€ndige Generalanwalt unterstreicht nun, dass die betroffene Person nach einer anderen Bestimmung der DSGVO das Recht habe, von dem Verantwortlichen auch andere aussagekrĂ€ftige Informationen zu erhalten, darunter ĂŒber das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschlieĂlich Profiling, ĂŒber die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Datenverarbeitung. Eingeschlossen sein mĂŒssten hinreichend detaillierte ErlĂ€uterungen zur Methode fĂŒr die Berechnung des Score-Wertes und zu den GrĂŒnden, die zu einem bestimmten Ergebnis gefĂŒhrt haben.
Die Schufa mĂŒsste Betroffenen demnach allgemeine Angaben vor allem zu den Faktoren liefern, die sie bei der Entscheidungsfindung berĂŒcksichtigt, und zu deren Gewichtung auf aggregierter Ebene. Diese sind dem Generalanwalt zufolge entscheidend, damit Betroffene auch von ihrem Recht im Sinne der DSGVO Gebrauch machen könnten, automatisierte, auf Profiling basierende Entscheidungen anzufechten.
Privatkonkurs â wann zu löschen sei
In den zwei weiteren FÀllen C-26/22 und C-64/22 [5], die ebenfalls das VG Wiesbaden dem EuGH vorgelegt hat, geht es um die Restschuldbefreiung nach Insolvenz. Privatleuten ist damit möglich, sich im Rahmen einer Verbraucherinsolvenz innerhalb eines begrenzten Zeitraums von ihren Zahlungsverpflichtungen zu befreien, auch wenn sie nicht allen finanziellen Forderungen nachkommen können.
Die Insolvenzgerichte machen solche Informationen öffentlich, löschen sie aber nach sechs Monaten. Die Schufa bewahrt solche EintrĂ€ge in ihrem Register aber drei Jahre lang auf. Das ist nach Ansicht des Generalanwalts ebenfalls rechtswidrig. Es bestehe Anspruch auf Löschung. Ziel der Restschuldbefreiung sei, dass sich die Betroffenen wieder am Wirtschaftsleben beteiligen könnten. Die Speicherung durch eine Wirtschaftsauskunftei unterlaufe das. Der Bundesgerichtshof prĂŒft derzeit einen Ă€hnlichen Fall.
Schon was den Zeitraum des halben Jahres betrifft, in dem die personenbezogenen Daten auch in öffentlichen Registern verfĂŒgbar sind, sieht der Este PikamĂ€e die Wiesbadener Richter gefordert, die angefĂŒhrten Interessen und Auswirkungen auf die betroffene Person gegeneinander abzuwĂ€gen. Sie mĂŒssten feststellen, ob die parallele Speicherung dieser Informationen durch private Wirtschaftsauskunfteien auf dieser Grundlage rechtmĂ€Ăig sei. Die SchlussantrĂ€ge sind fĂŒr den Gerichtshof nicht bindend. Oft folgen die Luxemburger Richter aber der Empfehlung des Generalanwalts. Mit den EuGH-Entscheidungen ist in einigen Monaten zu rechnen.
(ds [7])
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[2] https://curia.europa.eu/juris/documents.jsf?num=C-634/21
[3] https://www.heise.de/news/Scoring-Die-Schufa-und-der-europaeische-Datenschutz-vor-dem-EuGH-7471755.html
[4] https://www.heise.de/news/Bonitaetspruefung-Schufa-Score-wird-zum-Fall-fuer-den-EuGH-6229371.html
[5] https://curia.europa.eu/juris/documents.jsf?num=C-26/22
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