Elektronische Gesundheitskarte: Streit über Teilnahmepflicht der Ärzte

Ärzte und Krankenkassen haben höchst unterschiedliche Auffassungen darüber, ob die Online-Anbindung einer Praxis Pflicht oder eine freiwillige Entscheidung des Arztes ist.

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Von
  • Detlef Borchers

Die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) steht wieder einmal auf der Kippe. Ärzte und Krankenkassen haben höchst unterschiedliche Auffassungen darüber, ob die Online-Anbindung einer Praxis Pflicht oder eine freiwillige Entscheidung des Arztes ist. Solange dies nicht eindeutig geklärt ist, will die AOK Rheinland keine Karten an ihre Versicherten ausgeben. Damit ist der Start des eGK-Rollouts in der Region Nordrhein gefährdet.

Hintergrund des Streits ist eine Vereinbarung, nach der die Teilnahme an Tests für Ärzte freiwillig ist. In der Interpretation der Ärzteschaft gilt diese Form der Freiwilligkeit auch für den späteren Wirkbetrieb. Danach müssten Praxen zwar mit neuen Kartenlesern ausgerüstet sein, bräuchten aber nicht verpflichtend über einen VPN-Konnektor an das Telematik-System angeschlossen werden. Diese Interpretation lehnen die Krankenkassen ab. Nach Abschluss der Aufbauphase in einer Region sei der Anschluss der Ärzte verpflichtend, erklärte Doris Pfeiffer, Vorsitzende des Spitzenverbandes der Krankenkassen gegenüber der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung. Aus dieser Sicht handeln Ärzte illegal, die damit werben wollen, dass ihre Praxis nicht "online" ist.

Der Streit über die freiwillige Teilnahme an der Gesundheits-Telematik ist nicht neu. Bereits im August 2008 hatte sich der Medizin-Informatiker Peter Haas als Mitglied des Gematik-Beirates an den zuständigen Staatssekretär Klaus Theo Schröder im Bundesgesundheitsministerium (BMG) gewandt und gefragt, ob die Freiwilligkeit über die Testphase hinaus gilt. Darauf antwortete Schröder mit dem Hinweis, dass die "Organisationen der Selbstverwaltung" die formelle Entscheidung treffen müssten. Daran, dass die Online-Anbindung verpflichtend sein wird, habe er keinen Zweifel, ergänzte Schröder in seiner Antwort. Das zeige sich zum Beispiel im Bundesmantelvertrag-Ärzte, der bereits Regelungen zur Prüfung der Leistungspflicht der Krankenkasse des Versicherten durch Nutzung der Online-Funktionen der Telematikinfrastruktur von dem Zeitpunkt an vorsehe, ab dem die technischen Komponenten zur Anbindung verfügbar seien. (Detlef Borchers) / (anw)