EuGH: Biometrie-Daten Verurteilter dürfen nicht lebenslang gespeichert werden

Die allgemeine Speicherung biometrischer und genetischer Daten strafrechtlich Verurteilter bis zu ihrem Tod verstößt laut dem Gerichtshof gegen EU-Recht.

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(Bild: ktsdesign/Shutterstock.com)

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Details zum Recht auf Löschung nach den Datenschutzgesetzen der EU erläutert. Polizeibehörden dürfen demnach biometrische Merkmale wie Fingerabdrücke oder DNA-Profile nicht ohne weitere zeitliche Einschränkung unterschiedslos bis zum Tod eines strafrechtlich Verurteilten aufbewahren. Auch wenn eine allgemeine Speicherung solcher sensiblen Daten für die Verfolgung und Prävention von Straftaten oder die Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen prinzipiell gerechtfertigt ist, müsse regelmäßig geprüft werden, ob dieser Grundrechtseingriff noch notwendig sei. Gegebenenfalls sind die Einträge im Anschluss laut einem Urteil vom Dienstag zu löschen.

In dem Fall wurde in Bulgarien eine Person im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen falscher Zeugenaussage polizeilich registriert. Ein Gericht befand den Betroffenen schließlich dieser Straftat für schuldig und verurteilte ihn zu einer einjährigen Bewährungsstrafe. Nach der Verbüßung galt die Person grundsätzlich als rehabilitiert. Sie beantragte daher, ihre einschlägigen Daten aus dem Polizeiregister zu streichen. Nach bulgarischem Recht werden bislang aber unter anderem Fingerabdrücke und DNA-Profile weiter gespeichert. Sie können von den Behörden verarbeitet werden, die ohne zusätzliche zeitliche Einschränkung bis zum Tod von Betroffenen Zugang zu ihnen haben und Abgleiche durchführen dürfen.

Diese Praxis ist laut der Entscheidung der Luxemburger Richter in der Rechtssache C-118/22 nicht mit dem EU-Recht vereinbar. Die umstrittenen Daten könnten ihnen zufolge zwar unerlässlich sein, um zu prüfen, ob die betroffene Person früher oder später in andere Straftaten verwickelt ist. Nicht bei allen Verurteilten sei dieses Risiko aber gleich hoch. Die Frist der lebenslangen Speicherung sei nur unter besonderen Umständen angemessen, die sie gebührend rechtfertigten.

(olb)