EuGH: Meta muss Datennutzung fĂĽr Werbezwecke minimieren

Das höchste europäische Gericht hat zu Metas Datensammelei und -verarbeitung für Werbezwecke grundsätzliche Entscheidungen getroffen.

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Smartphone mit den Apps von Facebook, Facebook-Messenger, Instragm, WhatsApp und Oculus vor dem Meta-Logo

(Bild: mundissima/Shutterstock.com)

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Meta darf in der Europäischen Union künftig nicht mehr so viele personenbezogene Daten für Online-Werbung nutzen wie bisher. Außerdem darf der Social-Network-Betreiber öffentlich zugängliche Daten nur für die Zwecke nutzen, für die sie ursprünglich veröffentlicht wurden. Zu dieser Entscheidung (C-446/21) kam der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Verfahren, das der österreichische Datenschutzaktivist Max Schrems gegen die Facebook-Mutter angestrengt hat.

Schrems hatte während einer öffentlichen Podiumsdiskussion eine Aussage zu seiner sexuellen Orientierung getroffen. Dies berechtige den Betreiber eines sozialen Online-Netzwerks nicht dazu, andere Daten zu seiner sexuellen Orientierung zu verarbeiten, um diese zu aggregieren und zu analysieren und ihm personalisierte Werbung anzubieten, führen die EuGH-Richter aus.

Schrems hatte in Österreich geklagt, Meta halte sich nicht an den Grundsatz der "Datenminimierung" aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und speichere das gesamte Online-Verhalten, anstatt die Verarbeitung auf das notwendige Maß zu beschränken. Weiter brachte Schrems vor, Daten etwa zur sexuellen Orientierung stünden in der DSGVO unter besonderem Schutz, sie dürften nur in bestimmten Ausnahmefällen verwendet werden.

Eine solche Ausnahme besteht etwa, wenn die Information bereits zuvor öffentlich gemacht wurde. Um diese Frage grundsätzlich zu klären, hatte der Oberste Gerichtshof Österreichs an den EUGH weitergereicht. Dieser hat nun eine Vorabentscheidung gefällt, das letzte Urteil in dem konkreten Fall bleibt dem Obersten Gerichtshof Österreichs nach den Maßgaben des EuGH überlassen.

Einige Fragen hatte der EuGH bereits in früheren Verfahren beantwortet und dabei etwa die Wettbewerbsaufsicht der Kartellbehörden gegenüber Meta und dessen Dienste Facebook, Instagram und Whatsapp gestärkt.

Die DSGVO selbst gibt keine konkrete Frist vor, welche Daten wie lange gespeichert werden dürfen, sondern stellt nur allgemeine Grundsätze auf. Der EuGH schreibt nun in seinem Urteil, dass eine zeitlich unbegrenzte Speicherung personenbezogener Daten der Nutzer eines sozialen Netzwerks zu Zwecken der zielgerichteten Werbung als unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte anzusehen ist.

Die Rechtsanwältin Katharina Raabe-Stuppnig, die Max Schrems vertritt, erklärte laut einer Mitteilung: "Wir sind sehr zufrieden mit dem Urteil, auch wenn dieses Ergebnis durchaus zu erwarten war." Meta habe seit 20 Jahren einen großen Pool mit Daten seiner Nutzerinnen und Nutzer aufgebaut, der weiter wachse. EU-Recht verlange jedoch eine Datenminimierung.

Nach diesem Urteil dürfe Meta nur einen kleinen Teil des Datenbestands für Werbezwecke verwenden – selbst wenn die Nutzer der Werbung zustimmen. "Dieses Urteil gilt auch für alle anderen Online-Werbeunternehmen, die oft keine Verfahren zur Datenminimierung haben", erklärt die Rechtsanwältin.

Der Digitalverband Bitkom befürchtet weitreichende Auswirkungen auf die Digitalwirtschaft. Das Urteil erhöhe die Unsicherheit für Unternehmen bei der Verarbeitung von Daten zu Werbezwecken und werfe neue rechtliche Fragen auf, erklärte Susanne Dehmel für den Verband. "Zudem bleibt die Frage offen, was das für die Weitergabe von Daten mit Einwilligung der Betroffenen an Dritte bedeutet. Unternehmen müssen nun klären, wie lange und in welchem Umfang sie personenbezogene Daten verwenden dürfen."

Update

Stellungnahme des Bitkom ergänzt.

(anw)