EuGH: Neue Hoffnung fĂĽr Whatsapp im Streit um DSGVO-Rekordstrafe

Eine Generalanwältin des Europäischen Gerichtshofs stellt jenes Verfahren infrage, das zu einer DSGVO-Strafe von 225 Millionen Euro für Whatsapp geführt hat.

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Luftaufnahme der Gebäude des EuGH: Drei güldene und ein schwarzes Hochhaus, rechts unten ein flaches, rechteckiges Gebäude

Der Sitz des EuGH in Luxemburg

(Bild: Gerichtshof der Europäischen Union)

Lesezeit: 3 Min.

Whatsapp könnte doch noch um eine Geldbuße in Höhe von 225 Millionen Euro wegen Datenschutzverletzungen herumkommen. Für ein erneutes Aufrollen des wegweisenden Falls macht sich zumindest Tamara Ćapeta als Generalanwältin beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) stark. Sie schlägt den dortigen Richtern vor, die Nichtigkeitsklage Whatsapps für zulässig zu erklären. Die untere Instanz habe Fehler gemacht und die Argumente des Messenger-Dienstes in der Sache gar nicht geprüft, meint die Gutachterin in ihren am Donnerstag veröffentlichten Schlussanträgen. Whatsapps Fall müsse daher erneut unter anderen Vorzeichen verhandelt werden.

Die Auseinandersetzung zieht sich schon Jahre. Im August 2021 verhängte die irische Datenschutzbehörde, die Data Protection Commission (DPC), auf Basis der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) die damalige Rekordstrafe in Höhe von 225 Millionen Euro ĂĽber Whatsapp Ireland, einer Tochter des Facebook-Konzerns Meta Platforms. Whatsapp soll in intransparenter Weise Daten an Facebook weitergegeben haben. Whatsapp bezeichnete die Sanktion als unverhältnismäßig und klagte dagegen nicht nur in Irland, sondern auch vor dem Gericht der EU (EuG). Die dortigen Richter wiesen diese Beschwerde Ende 2022 als unzulässig zurĂĽck.

Der Fall ist kompliziert, weil der von der DPC zunächst vorgelegte Entwurf mit den Untersuchungsergebnissen und Strafempfehlungen unter den anderen nationalen Aufsichtsbehörden der EU-Mitgliedsstaaten umstritten war. Die Vorlage ging daher an den Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA), der 2021 einen für alle beteiligten Datenschutzbehörden bindenden Beschluss fasste. Auf dieser Basis erließ die DPC wenig später ihren endgültigen Bescheid. Die irische Datenschutzbehörde gilt seit Langem als Flaschenhals bei der DSGVO-Durchsetzung. In EDSA-Verständigungsverfahren wird sie häufig überstimmt. Das EuG urteilte dann: Der EDSA-Beschluss stelle keine anfechtbare Handlung dar. Whatsapp sei von diesem auch nicht unmittelbar betroffen, sondern erst von der DPC-Entscheidung.

Whatsapp legte gegen die EuG-Entscheidung Rechtsmittel beim EuGH ein (Az. C-97/23P). Generalanwältin Ćapeta plädiert nun dafür, die Entscheidung der ersten Instanz komplett aufzuheben. Der EDSA-Beschluss stellt ihr zufolge eine vor den Gerichten der EU anfechtbare Handlung dar. Das EuG habe die Voraussetzungen für Nichtigkeitsklagen mangelhaft beurteilt: Es habe sich darauf fokussiert, dass die EDSA-Entscheidung nicht die endgültige im Rahmen des in der DSGVO vorgesehenen Kohärenzverfahrens sei. Die Richter hätten indes prüfen müssen, ob es sich bei diesem Beschluss um das letzte Wort des EDSA handele, das für die DPC verbindliche Rechtswirkungen entfaltet.

Die Schlussanträge von Generalanwälten sind fĂĽr den EuGH nicht bindend. Oft folgen die Richter aber dem Plädoyer. Dies hätte hier weitreichende Folgen. Die Frage, ob der EDSA als ĂĽbergeordnetes Gremium der irischen Datenschutzbehörde Beine machen darf beim Durchsetzen der DSGVO, spielt auch dabei eine Rolle, inwiefern Meta Platforms personenbezogene Daten von Nutzern ohne Einwilligung gemäß Artikel 6 DSGVO unrechtmäßig fĂĽr Werbung ausgewertet hat. Die DPC wollte den Trick Metas, das eigene Data-Mining als Leistung fĂĽr die betroffenen Nutzer auszugeben, abnicken. Der EDSA legte sich quer. Das EuG stärkte im Januar auch hier dem gemeinsamen Gremium der Aufsichtsbehörden den RĂĽcken. Anhaltende Meinungsverschiedenheiten in deren Reihen mĂĽssten durch das EDSA-Koordinationsverfahren geschlichtet werden.

(ds)