EuGH: Recht auf Reverse Engineering​ zur Fehlerkorrektur

Der rechtmäßige Käufer eines Computerprogramms darf dieses ganz oder teilweise dekompilieren, um Funktionsfehler zu beheben, hat der Gerichtshof entschieden.

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(Bild: Blackboard/Shutterstock.com)

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) legt einzelne Vorschriften der Gemeinschaft zum Rechtsschutz von Computerprogrammen weit aus. Er hat vorige Woche geurteilt, "dass der rechtmäßige Erwerber eines Computerprogramms berechtigt ist, dieses ganz oder teilweise zu dekompilieren". Voraussetzung ist, dass dies zum Zweck der Korrektur von Fehlern geschieht, die das Funktionieren der Software beeinträchtigen. Dabei dürfen auch fehlerhafte Programmteile deaktiviert werden (Az.: C‑13/20).

Berechtigte dürfen also bei einer proprietären Software den Maschinencode in lesbaren Programmcode rückübersetzen. Dies schließt dem Urteil zufolge den "Zugriff auf den Quellcode oder zumindest auf den Quasi-Quellcode dieses Programms" mit ein. Auch eine Rekonstruktion der Software per Reverse Engineering ist damit zum Beheben von Fehlern erlaubt.

Nach Artikel 6 der Computerprogramm-Richtlinie 91/250, auf deren Basis der EuGH urteilte, bedarf eine Dekompilierung prinzipiell der Zustimmung des Rechtsinhabers. Eine Ausnahme besteht, um die Interoperabilität mit anderen Programmen herzustellen. Hier haben die Luxemburger Richter klargestellt, dass auch eine Code-Rückübersetzung zur Fehlerkorrektur ohne die Genehmigung des Rechteinhabers erfolgen kann. Der Erwerber darf eine solche Dekompilierung jedoch "nur in dem für die Berichtigung erforderlichen Ausmaß und gegebenenfalls unter Einhaltung der mit dem Inhaber des Urheberrechts an diesem Programm vertraglich festgelegten Bedingungen vornehmen".

Geklagt hatte in dem Fall der Brüsseler IT-Dienstleister Top System gegen das Personalauswahlbüro der belgischen Regierung (Selor). Das Systemhaus hatte für die Behörde mehrere Anwendungen für die raschere Bearbeitung von Online-Bewerbungen auf Basis seines eigenen "Top System Framework" (TSF) erstellt. 2008 sollte Top System die bestehenden Anwendungen dann auf eine neue Entwicklungsumgebung migrieren.

Zwischen Juni und Oktober 2008 tauschten beide Seiten daraufhin E‑Mails über Funktionsprobleme bei bestimmten Programmen aus, die das TSF nutzten. Experten des Personalbüros ließen dabei durchblicken, dass sie Code dekompiliert hatten, um aufgetretene Fehler selbst zu beheben. Top System klagte dagegen, da die Firma ihre Ausschließlichkeitsrechte verletzt sah, und forderte Schadenersatz.

Das Brüsseler Gericht erster Instanz hatte die Beschwerde mit Urteil vom 19. März 2013 im Wesentlichen abgewiesen. Das Unternehmen legte dagegen Berufung beim Appellationshof der belgischen Hauptstadt ein, der sich mit Fragen zur Auslegung der Computerprogramm-Richtlinie an den EuGH wandte. Das Gesetz trat zwar im Mai 2009 außer Kraft, vergleichbare Regeln finden sich aber auch in seiner novellierten Form, der Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen 2009/24.

Folgte man der Linie von Top System, würde dies laut dem EuGH die die praktische Wirksamkeit der vom Gesetzgeber "ausdrücklich eingeräumten Befugnis beeinträchtigen, Fehler zu berichtigen, die eine bestimmungsgemäße Benutzung des Programms verhindern". Sei der Quellcode dem Erwerber der betreffenden Software rechtlich oder vertraglich zugänglich, könne indes nicht davon ausgegangen werden, dass eine Dekompilierung "notwendig" sei. (vbr)