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EuGH: Zero Rating verletzt Netzneutralität

Andreas Wilkens
EuGH: Zero Rating verletzt Netzneutralität

(Bild: natmac stock/Shutterstock.com)

Dienste von Internetanbietern, die manche bevorzugen, andere benachteiligen, verletzen nach Meinung des EuGH EU-Recht. Das könnte auch StreamOn treffen.

Internetdienste, die manchen Datenverkehr bevorzugt behandeln und andere benachteiligen, verletzen die "Neutralität des Internets". Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg am heutigen Dienstag entschieden. Damit spricht sich das Gericht gegen Dienste wie zum Beispiel StreamOn der Deutschen Telekom aus, bei dem einige Anwendungen nicht das Datenvolumen schmälern. Der EuGH hat damit nach eigenen Angaben erstmals die Unionsordnung ausgelegt, mit der die Netzneutralität festgeschrieben wird.

In dem vor dem EuGH behandelten speziellen Fall ging es um den ungarischen Telekommunikationsanbieter Telenor. Dieser bietet zwei Pakete für einen "Nulltarif" an, bei dem der Datenverkehr einiger Dienste nicht auf den Verbrauch des von den Kunden gebuchten Datenvolumens angerechnet wird (Zero-Rating), erläutert der EuGH in seinem Urteil [1] . Kunden können diese speziellen Dienste weiterhin uneingeschränkt nutzen, auch wenn ihr Datenvolumen erschöpft ist, während der Datenverkehr bei den übrigen Diensten blockiert oder verlangsamt wird.

Die ungarische Behörde für Medien und Kommunikation erließ zwei Bescheide, weil sie meint, Telenors Pakete verstießen gegen die in Art. 3 Abs. 3 der Verordnung enthaltene Pflicht zur gleichen und nichtdiskriminierenden Behandlung des Verkehrs. Das ungarische Unternehmen klagte dagegen, der zuständige ungarische Gerichtshof Fővárosi Törvényszék bat den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Auslegung und Anwendung der Abs.1 und 2 von Art.3 der Verordnung 2015/2120 [2] .

Der EuGH meint, Pakete wie die von Telenor angebotenen könnten die Nutzung der bevorzugt behandelten Anwendungen und Dienste erhöhen und zugleich die Nutzung anderer Dienste verringern. Je mehr Kunden solche Angebote nutzen, desto mehr könne es zu "einer erheblichen Einschränkung der Ausübung der Rechte der Endnutzer führen oder sogar den Kern dieser Rechte untergraben".

Vorkehrungen, mit denen der Verkehr blockiert oder verlangsamt wird, sind nach Meinung des EuGH als solche als mit der Verordnung unvereinbar anzusehen, da sie auf kommerziellen Erwägungen beruhen und nicht auf "objektiv unterschiedlichen Anforderungen an die technische Qualität der Dienste bei speziellen Verkehrskategorien". Um festzustellen, ob ein Angebot mit der Verordnung 2015/2120 unvereinbar ist, müssten die Auswirkungen der Blockaden oder Verlangsamungen des Datenverkehrs auf die Ausübung der Rechte nicht bewertet werden.

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Diese Einschätzung des EuGH ist eine Vorabentscheidung zur Auslegung des europäischen Rechts, die nationale Gerichte in einem Rechtsstreit ersuchen können. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit, das machen letztlich die nationalen Gerichte selbst. Diese EuGH-Entscheidung bindet auch andere nationale Gerichte, die mit einem gleich gelagerten Problem befasst werden.

Die deutsche Bundesnetzagentur geht ebenfalls gegen Zero Rating vor, speziell gegen StreamOn der Deutschen Telekom; Fragen zu dem daraus folgenden Rechtsstreit legte das Kölner Verwaltungsgericht im Januar dieses Jahres ebenfalls dem EuGH vor [4]. StreamOn ist eine teils kostenlose Tarifoption, mit der Datenverkehr von bestimmten Anwendungen nicht von dem im jeweiligen Tarif enthaltenen Datenpaket abgezogen wird. Die Telekom und auch Vodafone bieten solche "Zero Rating" genannten Optionen unter anderem für Musik, Videos oder Spiele an.

Nach Ansicht der Bundesnetzagentur hat die Telekom mit StreamOn in zwei Punkten gegen die EU-Regeln verstoßen: So war StreamOn einerseits nicht im EU-Ausland nutzbar, was gegen die EU-Vorgaben verstößt, dass die Mobilfunktarife unterschiedslos auch im EU-Ausland gelten müssen. Darüber hinaus sieht die Bundesnetzagentur in der von der Telekom bei StreamOn vorgenommenen Drosselung des Video-Traffics auf SD-Qualität einen Verstoß gegen das Gebot der Netzneutralität.

Die Telekom hatte vergeblich versucht, die Anordnung der Bundesnetzagentur im Eilverfahren zu kippen. Nachdem auch das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht die Beschwerde der Telekom abgelehnt hatte, musste der Netzbetreiber StreamOn vorübergehend den Vorgaben der Regulierungsbehörde anpassen.

(anw [5])


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[1] https://www.heise.de/downloads/18/2/9/6/6/8/2/7/cp200106de.pdf
[2] https://www.heise.de/downloads/18/2/9/6/6/8/2/7/CELEX_3A32015R2120_3ADE_3ATXT.pdf
[3] https://www.heise.de/Datenschutzerklaerung-der-Heise-Medien-GmbH-Co-KG-4860.html
[4] https://www.heise.de/news/Zero-Rating-Streit-um-StreamOn-geht-vor-den-EuGH-4643074.html
[5] mailto:anw@heise.de