Experten: ACTA widerspricht EU-Recht
Das umstrittene Anti-Piraterieabkommen verstöĂt nach EinschĂ€tzung einer Gruppe europĂ€ischer Fachjuristen gegen geltendes EU-Recht. Die Experten empfehlen den EU-Institutionen, ACTA nicht zuzustimmen.
Das umstrittene Anti-Piraterieabkommen ACTA verstöĂt nach EinschĂ€tzung von europĂ€ischen Juristen gegen EU-Recht. Eine Gruppe von Rechtswissenschaftlern deutscher, niederlĂ€ndischer, britischer und spanischer UniversitĂ€ten fordert in einer gemeinsamen ErklĂ€rung [1] die EU-Mitgliedsstaaten sowie das Parlament und die Kommission auf, dem Abkommen vorerst nicht zuzustimmen. Entgegen der Beteuerungen der Kommission widerspreche ACTA in manchen Punkten geltender EU-Gesetzgebung. Die Experten bemĂ€ngeln, dass ACTA zahlreiche VerschĂ€rfungen zugunsten von Rechteinhabern bringe, beim Rechtsschutz der mutmaĂlichen Rechteverletzer aber klar hinter den einschlĂ€gigen EU-Richtlinien zurĂŒckbleibe.
So können Rechteinhaber einstweilige MaĂnahmen gegen einen mutmaĂlichen Rechteverletzer oder einen Internetprovider erwirken, ohne dass diese vorab gehört werden mĂŒssen. Dem Schutz gleichrangiger RechtsgĂŒter â Informations- und Meinungsfreiheit, Datenschutz und Zugang zu lebenswichtigen Medikamenten â widmeten die ACTA-UnterhĂ€ndler nur vage Generalklauseln, kritisieren die Juristen. Klar ĂŒber das EU-Recht hinaus gehe ACTA bei strafrechtlichen MaĂnahmen. "Im Rechtsrahmen der EU gibt es aktuell keine Vorschriften zur Durchsetzung geistigen Eigentums mittels des Strafrechts", betonen die Rechtsgelehrten.
Die Kommission hatte sich hier abgesichert und die RatsprĂ€sidentschaft als Vertretung der MitgliedslĂ€nder an den Verhandlungstisch gebracht. Das reiche nicht, meint der Koordinator der ErklĂ€rung, Axel Metzger [2]: "FĂŒr einen von der EU abgeschlossenen Vertrag ist die Zustimmung des Parlaments zwingend", erlĂ€utert der Professor fĂŒr Zivilrecht, Geistiges Eigentum, Informationstechnologierecht und Internationales Privatrecht an der Leibniz UniversitĂ€t Hannover. "Nun zu behaupten, es handele sich beim Strafrecht gar nicht um einen von der EU verhandelten Vertrag, sondern die Kommission handele direkt als Beauftragter der Mitgliedsstaaten, halte ich fĂŒr rechtlich schwer haltbar."
Eine kritische Nachfrage der liberalen Parlamentsabgeordneten Mareitje Schaake zur Rechtsnatur von ACTA blieb zum Erstaunen der Abgeordneten bislang unbeantwortet [3]. FĂŒr einen regelrechten Affront hĂ€lt es Metzger, dass die Kommission "die Probleme des rein europĂ€ischen Gesetzgebungsverfahrens durch Verhandlungen auf internationaler Ebene ĂŒbergangen" habe. Die Strafrechtsrichtlinie zur Durchsetzung des Geistigen Eigentums war im EU-Gesetzgebungsverfahren stecken geblieben. Einer der Stolpersteine [4]: die vom Parlament explizit gewĂŒnschte Straffreiheit aller Parallelimporte. Genau die wird nach Ansicht der Experten mit ACTA ebenfalls wieder aufgehoben.
Die Liste der ParlamentsbeschlĂŒsse, ĂŒber die sich ACTA auĂerdem hinwegsetzt, lĂ€Ăt sich laut den Wissenschaftlern beliebig fortsetzen. So hatte das Parlament in seiner Position vom 25. April 2007 bestimmt, dass Akte privater Nutzer fĂŒr persönliche und nichtkommerzielle Zwecke explizit aus dem Strafrechtskatalog auszunehmen seien. Dasselbe sollte auch fĂŒr Kopien zum Zwecke der Berichterstattung und des Unterrichts gelten.
Anders als von der Kommission oft wiederholt, bringt ACTA nach EinschĂ€tzung der Rechtsexperten auch Schwierigkeiten fĂŒr den Handel mit Generika-Medikamenten. Zwar können die Unterzeichnerstaaten Verletzungen von Patenten und Testdaten auf eigenen Wunsch ausnehmen. Doch schon der Verdacht auf eine einfache Markenrechtsverletzung reiche laut Artikel 13 in ACTA aus, um GĂŒter in einem Transitland festzuhalten. WĂ€hrend ACTA auch in diesem Punkt ĂŒber geltendes internationales Recht hinausgeht, fehlen wiederum die dort vorgesehenen Absicherungen gegen Missbrauch.
Ăhnlich schlecht ausbalanciert ist nach Ansicht der Experten die ACTA-Regelung zum Schutz des technischen Kopierschutzes. Beim Schutz der Rechteinhaber gehe ACTA ĂŒber die einschlĂ€gigen VertrĂ€ge der UN Weltorganisation fĂŒr Geistiges Eigentum (WIPO) hinaus und erfasse auch Vorbereitungshandlungen und Technologien, die sowohl legal wie illegal genutzt werden können. Eine Absicherung von Schrankenregelungen fehle aber. Solange es diese teils betrĂ€chtlichen WidersprĂŒche zum EU-Recht gebe und erhebliche Bedenken ĂŒber die Grundrechtsfestigkeit von ACTA bestĂŒnden, sollten die europĂ€ischen Institutionen dem Abkommen nicht zustimmen, schlieĂen die Juristen.
Bis zum 7. Februar sammeln die Wissenschaftler weitere Unterschriften, die vor der Abstimmung dem Parlament ĂŒbergeben werden sollen. Wann ACTA das Parlament erreicht, ist derzeit ungewiss. Laut Auskunft des zustĂ€ndigen Sprechers von Handelskommissar de Gucht, muss ACTA erst noch von der gesamten Kommission angenommen werden. Voraussichtlich Anfang Februar startet ACTA seinen Weg durch den EU-Gesetzgebungsprozess. Ăberdies kommt das umstrittene Abkommen irgendwann auch noch vor den Bundestag. (vbr [5])
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[1] http://www.iri.uni-hannover.de/acta-1668.html
[2] http://www.iri.uni-hannover.de/lehrstuhl-prof-metzger.html
[3] http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+WQ+E-2010-8847+0+DOC+XML+V0//EN&language=EN
[4] https://www.heise.de/news/EU-Parallelimporte-kein-Thema-fuers-Strafrecht-210631.html
[5] mailto:vbr@heise.de
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