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Falscher Anschluss unter dieser IP-Nummer

Holger Bleich

Weil Strafermittler Ziffern in einer DSL-Nutzerkennung vertauscht hatten, hat die Musikindustrie einen unbescholtenen Websurfer zivilrechtlich ins Visier genommen.

Weil Strafermittler Ziffern in einer DSL-Nutzerkennung vertauscht hatten, hat die Musikindustrie einen unbescholtenen Websurfer ins Visier genommen. Erst das Landgericht Stuttgart bremste die Abmahn-Maschinerie des Hamburger Musikindustrie-Rechtsanwalts Clemens Rasch aus. Das rechtskrÀftige Urteil vom 18. Juli 2007 (AZ. 17 O 243/07) wurde erst jetzt im Zusammenhang mit der Berichterstattung des Magazins stern tv [1] bekannt.

Raschs Filesharing-Detektive [2] von der proMedia GmbH hatten im August 2006 die IP-Adresse eines Rechners ermittelt, von dem aus 287 Audiodateien via Tauschbörse zum Download angeboten worden sein sollen. Im Oktober 2006 hatte Rasch daraufhin Strafanzeige gegen den Inhaber der Adresse zum fraglichen Zeitpunkt gestellt. Die zustĂ€ndige Staatsanwaltschaft Duisburg hatte dann von der Telekom erfahren, dass hinter der IP-Adresse eine 1&1-DSL-Nutzerkennung steckte. Daraufhin hatte die Staatsanwaltschaft bei 1&1 angefragt, dabei aber einen Zahlendreher in die Nutzerkennung eingebaut. Die von 1&1 schließlich ermittelte Person hatte also nichts mit den angeblichen Urheberrechtsverletzungen zu tun. Der Zahlendreher war aktenkundig, hĂ€tte also von der Kanzlei Rasch erkannt werden können.

Dennoch mahnte Rasch den vermeintlichen Urheberrechtsverletzer im April 2007 im Namen der sechs fĂŒhrenden deutschen Musikunternehmen ab, verlangte die Abgabe einer UnterlassungserklĂ€rung sowie eine Vergleichszahlung von 3500 Euro zur Abgeltung aller AnsprĂŒche. Der irrtĂŒmlich Abgemahnte konnte zu seinem GlĂŒck anhand von Logdateien aus dem angeblichen Tatzeitraum nachweisen, dass er eine völlig andere IP-Adresse zugewiesen bekommen hatte. Dieses teilte er Rasch postwendend mit und verlangte im Gegenzug mit Fristsetzung, dass dieser auf alle AnsprĂŒche verzichten solle.

Die Kanzlei Rasch ließ diese Frist ohne Antwort verstreichen, worauf der zu Unrecht in Visier geratene Websurfer eine negative Feststellungsklage am Landgericht Stuttgart einreichte. Die Kanzlei Rasch gestand zwar ihren Irrtum ein, verwahrte sich im Verfahren aber dagegen, die Kosten des Rechtstreits tragen zu mĂŒssen. Man sei bei den zugesandten Logdateien davon ausgegangen, dass es sich um eine Schutzbehauptung gehandelt habe. Dem KlĂ€ger hĂ€tte Rasch zufolge bekannt sein mĂŒssen, dass es nicht die ĂŒbliche Vorgehensweise der ProzessbevollmĂ€chtigten sei, "ĂŒbereilte gerichtliche Schritte" zu wĂ€hlen.

Dieser Argumentation konnten die Stuttgarter Richter nicht folgen. Der KlĂ€ger habe sofort konkret dargelegt, warum er nicht derjenige sein konnte, der unter der IP-Adresse gehandelt hatte. Den Beklagten hĂ€tten sich daher "spĂ€testens aufgrund des Schreibens des KlĂ€gers Zweifel am richtigen Gegner aufdrĂ€ngen mĂŒssen." Da die Kanzlei Rasch die Akte der Staatsanwaltschaft Duisburg zur Einsicht vorliegen gehabt habe, hĂ€tte sie dem Gericht zufolge nachvollziehen können, wie es zum falschen Angriff gegen den KlĂ€ger gekommen sei. Das LG Stuttgart entschied, dass die Unternehmen aus der Musikindustrie daher die Kosten des Verfahren zu tragen haben.

Bemerkenswert an der Auseinandersetzung waren die Diskussionen zum Streitwert. Kommen in anderen Verfahren zu Urheberrechtsverletzungen schon mal Gegenstandswerte von 250.000 Euro und höher zustande, war der Kanzlei Rasch in diesem Fall selbst der vom Gegner vorgeschlagene Streitwert von 60.000 Euro zu viel. Wohl weil man ohnehin vermutete, auf den Kosten des durch den eigenen Fehler verursachten Verfahrens sitzen zu bleiben, beantragte man, den Gegenstandswert auf die in der Abmahnung genannten Vergleichssumme von 3500 Euro zu reduzieren. Doch diesmal erwiesen sich die immens hohen Gegenstandswerte fĂŒr illegalen Musiktausch fĂŒr die Musikunternehmen als Bumerang: "Da dem KlĂ€ger das Bereithalten von 287 Audiodateien in der Abmahnung vorgeworfen wurde, hĂ€lt das Gericht einen Streitwert von 60.000 Euro fĂŒr angemessen", heißt es in der UrteilsbegrĂŒndung. (hob [3])


URL dieses Artikels:
https://www.heise.de/-184448

Links in diesem Artikel:
[1] http://www.stern.de/tv/sterntv/599777.html?nv=cp_L2_
[2] https://www.heise.de/hintergrund/Hausbesuch-bei-den-Piratenjaegern-der-Musikindustrie-302586.html
[3] mailto:hob@ct.de