Fernabsatzgesetz soll Verbraucherrechte stärken

Ein Rückgaberecht beim Online- und Katalogkauf wird nun grundsätzlich eingeräumt.

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Von
  • Frank Möcke

Mit dem neuen Fernabsatzgesetz, das am 13. April nach zweiter und dritter Beratung im Bundestag verabschiedet worden ist, verändert der Gesetzgeber eine Vielzahl bestehender Regelungen zugunsten der Konsumenten. Das Gesetz legt neue Rahmenbedingungen für den Einkauf "per Fernkommunikation" fest, also via Katalog, Brief, E-Mail oder Telefon. Danach können Verbraucher während einer Frist von 14 Tagen Waren zurückgeben und erhalten den Kaufpreis zurück. Die Unternehmen müssen die Kosten für die Rücksendung tragen. Anbieter werden verpflichtet, Waren und Vertragsbedingungen transparent zu beschreiben, damit den Kunden böse Überraschungen erspart bleiben.

Das Rückgaberecht gilt nicht, wenn Kunden Dateien gegen Bezahlung aus dem Netz laden: Wer sich also ein Programm oder ein Musik-File über das Netz besorgt, kann dieses nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist zurückgeben.

Das Fernabsatzgesetz ist Teil eines Gesetzespaketes, mit dem ein erster wesentlicher Schritt unternommen wird, um das unübersichtliche und teilweise in sich unschlüssige Verbraucherrecht auf einem hohen Verbraucherschutzniveau zu vereinheitlichen. Die 14-tägige Widerrufsfrist wird künftig auch bei Timesharing-Verträgen gelten (bisher 10 Tage). Bei Haustürgeschäften, Kaffeefahrten, Verbraucherkrediten und Zeitschriftenabonnements wird die bisherige Wochenfrist damit verdoppelt.

Unseriöse Geschäftemacher werden es künftig schwerer haben: Wer einen Gewinn verspricht, muss dann sein Versprechen auch halten. Bislang sind angebliche Hauptgewinne, die sich später als Luftnummer erweisen, bei dubiosen Unternehmen ein beliebtes Mittel zum Kundenfang. Auch der Trick, Waren ohne Bestellung, aber mit beiliegender Rechnung zu verschicken, wird kaum noch ziehen. Denn der Gesetzentwurf stellt eindeutig klar, dass Verbraucher diese Waren weder aufbewahren noch bezahlen müssen.

Das Gesetzespaket verbessert ausserdem die Verbandsklagerechte der Verbraucherverbände, die damit unseriöse Geschäftspraktiken wirksamer bekämpfen können. Die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände, AGV, spricht in diesem Zusammenhang von einem "Meilenstein des Verbraucherschutzes".

Das Gesetz soll am 1. Juni in Kraft treten, vorausgesetzt, die CDU/CSU-regierten Länder stimmen im Bundesrat zu. FDP und CDU sprechen zwar von einem "unnötigen Eingriff in die Vertragsfreiheit", Regierungsvertreter gehen allerdings davon aus, dass die Zustimmung erfolgen wird. (fm)