GEMA sieht "bahnbrechenden Erfolg" im Vorgehen gegen Sharehoster

Die Musikverwertungsgesellschaft sieht mit zwei Urteilen des Oberlandesgerichts Köln die Verantwortlichkeit von RapidShare für illegal herunterladbare Songs und sich daraus ableitende Kontrollvorschriften bestätigt.

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Die GEMA sieht mit zwei Urteilen des Oberlandesgerichts Köln die Verantwortlichkeit von RapidShare für illegal herunterladbare Songs bestätigt. Die Richter hätten mit ihrer Entscheidung festgeschrieben, "dass Speicherplatzanbieter sich gerade nicht grenzenlos auf die Unkontrollierbarkeit ihrer Angebote berufen können", freut sich Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der Musikverwertungsgesellschaft. "Rechteinhaber haben jetzt durch dieses Urteil ein zusätzliches Instrument, gegen illegale Nutzungen ihrer Werke verstärkt vorzugehen."

Zuvor hatte bereits Bobby Chang, Geschäftsführer der Schweizer RapidShare AG, die Entscheidungen zu RapidShare.com und der deutschen Site RapidShare.de begrüßt. Er sieht das Urteil des Landgerichts Köln gegen die RapidShare AG "in weiten Teilen aufgehoben." Man müsse nicht – wie von der GEMA angestrebt – das ganze Netz nach Links auf die eigenen Angebote absuchen. Vielmehr seien nur bestimmte Dateien zu löschen, die auf einer vom Gericht definierten Webseite beziehungsweise Link-Ressource öffentlich zugänglich gemacht wurden.

Auch die GEMA scheint mit dieser Ansage gut leben zu können. Sie spricht von einem "bahnbrechenden Erfolg für die Musikurheber in ihren Bemühungen gegen die Online Piraterie". So könnten sich die Hostprovider künftig nicht mehr darauf berufen, dass Prüf- und Kontrollpflichten deshalb unzumutbar seien, weil keine Filtersoftware existiere. Das Gericht habe darauf hingewiesen, dass die Dienste ihre Plattformen durch Mitarbeiter zu überwachen haben. Dabei müsse RapidShare als reiner Anbieter von Speicherplatz auch externe Suchseiten Dritter im Auge behalten.

Nach Auffassung des Gerichtes verstoßen die Dienstebetreiber laut GEMA gegen ihre gesetzlichen Pflichten, wenn sie lediglich einzelne, illegale Musikdateien aus ihrem Dienst entfernen. Die Hostprovider hätten jetzt vielmehr die Pflicht zu kontrollieren, ob die Musikwerke als solche über ihre Plattformen angeboten werden. Bei dem Urteil handele es sich somit um eine "wichtige Grundsatzentscheidung". Es stelle klar, dass es den Dienstebetreibern ab Kenntnis konkreter Rechtsverletzungen auch bei automatisierten Massennutzungen unter Einsatz von Mitarbeitern zumutbar ist, dafür Sorge zu tragen, dass sich die Rechtsverletzungen nicht wiederholen beziehungsweise fortsetzen. Chang hofft derweil im noch ausstehenden Hauptsacheverfahren auf eine weitere Klärung der technischen Grenzen der Kontrollpflichten. Die RapidShare AG hat in dem sich bereits einige Zeit hinziehenden Rechtsstreit im Mai eine negative Feststellungsklage gegen die Musikverwertungsgesellschaft beim Landgericht Düsseldorf eingereicht.

Siehe dazu auch:

Zur Diskussion um das Urheberrecht, das geistige Eigentum, Tauschbörsen und illegale Kopien sowie um die Urheberrechtsnovellierung siehe die Übersicht mit Linkliste zu den wichtigsten Artikeln und zu den Gesetzesentwürfen und -texten:

(Stefan Krempl) / (jk)