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Gebraucht-Software: Handel verbieten ist einfacher als Regelungen zu gestalten

Marzena Sicking

Im Februar will der Bundesgerichtshof eine Entscheidung zum Thema Handel mit Gebrauchtsoftware treffen. Heise resale sprach mit Thomas Huth, GeschĂ€ftsfĂŒhrer von UsedSoft, dem HĂ€ndler, der sich in diesem Zusammenhang mit Oracle vor Gericht trifft.

Im Februar will der Bundesgerichtshof eine Entscheidung zum Thema Handel mit Gebrauchtsoftware treffen. Heise resale sprach mit Thomas Huth, GeschĂ€ftsfĂŒhrer von UsedSoft, dem HĂ€ndler, der sich in diesem Zusammenhang mit Oracle vor Gericht trifft.

Usedsoft-CEO Thomas Huth

Usedsoft-GeschĂ€ftsfĂŒhrer Thomas Huth

(Bild: usedSoft)

Thomas Huth: "Sicher hĂ€tte auch ich mich ĂŒber eine zeitnahe KlĂ€rung [1] dieser Frage gefreut. Viel wichtiger ist mir jedoch, dass der BGH [2] die VerkehrsfĂ€higkeit von Standardsoftware unabhĂ€ngig vom Vertriebsweg grundsĂ€tzlich und umfassend klĂ€rt. Auf diese Weise wĂŒrde es den Herstellern endlich verwehrt, die Anwender durch den Einsatz neuer Lizenzmodelle oder Vertriebswege, wie dem Online-Vertrieb oder der Vorinstallation, zu verunsichern. Sowohl die Vertagung der Entscheidung als auch die EinfĂŒhrung in die Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter machten deutlich, dass es dem Gericht um die Schaffung klarer rechtlicher Rahmenbedingungen geht und dass dem Senat auch die wirtschaftliche Bedeutung dieser Entscheidung bewusst ist. Hier sind in der Vergangenheit durch die vollkommen unverstĂ€ndliche Privilegierung der Softwarehersteller durch einige Instanzgerichte die Interessen der SoftwarekĂ€ufer deutlich zu kurz gekommen."

Thomas Huth: "ZunĂ€chst hat sich an der bisherigen Situation nichts verĂ€ndert. Es existiert bereits ein funktionierender 'Gebraucht'-Softwaremarkt. Auch die Bundesjustizministerin, Frau Leutheusser-Schnarrenberger, hat erst kĂŒrzlich wieder bestĂ€tigt, dass der Handel mit "gebrauchter" Software grundsĂ€tzlich rechtmĂ€ĂŸig ist. Nach unserer Erfahrung sind sich insbesondere große Marktteilnehmer der Tatsache bewusst, dass ihnen der Handel mit einmal gekauften Standardsoftwareprodukten nicht verboten werden kann. Von der anstehenden BGH-Entscheidung erwartet man sich auch im Markt lediglich die Klarstellung, dass dies auch dann ohne Zustimmung des Herstellers der Fall ist, wenn die Softwareprodukte erstmals online in Verkehr gebracht wurden."

Thomas Huth: "Die mögliche Notwendigkeit, den Nachweis fĂŒr die einzelnen ÜbertragungsvorgĂ€nge zu fĂŒhren, ist seit GrĂŒndung der usedSoft ein zentrales Thema. Unser System beinhaltet daher die Hinterlegung sĂ€mtlicher Nachweise bei einem Schweizer Notar, der diese Hinterlegung unseren Kunden gegenĂŒber bestĂ€tigt. Im Bedarfsfall sind diese Beweismittel daher jederzeit verfĂŒgbar und auch gegen zufĂ€lligen Untergang zuverlĂ€ssig geschĂŒtzt.

Der Umfang der Nachweispflicht ist ĂŒbrigens rechtlich nicht eindeutig geklĂ€rt. Ob zum Beispiel die Preisgabe des Ersterwerbers tatsĂ€chlich dazugehört, wird vor dem Hintergrund neuer EuGH-Rechtsprechung sehr kritisch gesehen. Die Gefahr, dass die Hersteller den Ersterwerber einfach nicht mehr weiter beliefern und so den 'Gebraucht'-Softwarehandel faktisch unterbinden, wĂ€re zu groß. Die Nachweisproblematik besteht bei unseren Kunden daher nicht."

Thomas Huth: "Das ist ein ganz wichtiger Punkt: Verantwortlich fĂŒr die Problematik sind vor allem die Hersteller. Ihnen nutzt die 'nebulöse' Lage am meisten. Dabei nutzen sie aus, dass die Gesetzgebung Schwierigkeiten hat, mit der technischen Entwicklung Schritt zu halten. Sie entwickeln immer neue Lizenzmodelle, von denen sie dann jeweils behaupten, dass es sich um einen Sonderfall handele. Die Anwendung der alten Vorschriften durch die Rechtsprechung klingt dann bisweilen sehr kompliziert. Am Ende kann aus meiner Sicht daher das einzige Ergebnis sein, dass Standardsoftware als das anerkannt wird, was sie ist: nĂ€mlich ein Investitions- und Wirtschaftsgut.

Über Jahre hat sich in der Software Branche eine Praxis etabliert, die zu einer Privilegierung der Softwarehersteller gefĂŒhrt hat, wie ich sie aus keiner anderen Branche kenne. Auch aus dem Oracle-PlĂ€doyer in der BGH-Verhandlung wurde sehr klar deutlich, dass es Oracle [3] hier primĂ€r um den Schutz seiner wirtschaftlichen PfrĂŒnde geht. Obwohl die großen Softwarehersteller wie Oracle, Microsoft [4] oder Adobe in ihren jeweiligen Gebieten ohnehin schon Monopolstellungen genießen, versuchen sie darĂŒber hinaus noch ihre besondere SchutzwĂŒrdigkeit zu rechtfertigen. Dass sie sich damit vor Marktmechanismen schĂŒtzen wollen, die fĂŒr jedes andere Unternehmen in jeder anderen Branche ganz normal sind, wird auch den Richtern nicht entgangen sein"

Thomas Huth: Der Handel mit 'gebrauchter' Software könnte sehr einfach sein, wenn es den Herstellern tatsĂ€chlich nur um die Verhinderung von Missbrauch ginge. Denn den wollen wir genauso wenig! Das Missbrauchsargument ist sowieso völlig paradox. Was hindert die Nutzer denn zurzeit daran, online vertriebene Software unerlaubt zu kopieren? Warum sollte die Bereitschaft der Nutzer, sich unrechtmĂ€ĂŸig zu verhalten, steigen, wenn der Weiterverkauf zulĂ€ssig ist? An der viel beschworenen Nachweisschwierigkeit kann es jedenfalls nicht liegen. Schließlich erhĂ€lt der Erwerber von online ausgelieferter Software vom Hersteller auch lediglich einen Lieferschein und eine Rechnung. Unsere Kunden bekommen identische Papiere. Verliert ein Kunde diese Nachweise, kann sich der Ersterwerber schon jetzt nur schwierig gegenĂŒber dem Hersteller legitimieren. Das nehmen die Hersteller jedoch gerne in Kauf und steigern ihren Online-Vertrieb stĂ€ndig.

Ich persönlich gehe sogar davon aus, dass ein liberalisierter 'Gebraucht'-Softwaremarkt Missbrauch verhindert. Er entspricht dem Rechtsempfinden der Marktteilnehmer und fĂŒhrt in EinzelfĂ€llen sogar dazu, dass bestimmte Softwareprodukte erschwinglich legal zu erwerben sind."

Thomas Huth: "Die Hamburger Gerichte zum Beispiel sehen die Rechtslage offensichtlich völlig anders. Mit der Zulassung der Revision dieses Falles hat auch der BGH fĂŒr mich ein klares Zeichen gesetzt. Hierzu muss man sich vor Augen halten, dass das OLG MĂŒnchen [5] eine Revision ursprĂŒnglich abgelehnt hatte mit der BegrĂŒndung, die Rechtslage sei eindeutig. Dieser Argumentation wollte der BGH offensichtlich nicht folgen. Mit seinem Urteil kann der BGH die uneinheitliche Rechtsprechung nunmehr bereinigen.

Schließlich hat der Gesetzgeber bereits im Jahre 1993 auf Grund einer EU-Richtlinie den Erschöpfungsgrundsatz fĂŒr Software in das Urheberrechtsgesetz aufgenommen und damit den klaren Willen bekundet, dass die VerkehrsfĂ€higkeit von Software – genauso wie fĂŒr jedes andere Wirtschaftsgut – ausdrĂŒcklich gewĂŒnscht ist. Vor diesem Hintergrund ist es doch kaum nachvollziehbar, warum ein Hersteller durch einen selbstgewĂ€hlten Vertriebsweg in die Lage versetzt werden soll, einen solch wichtigen Grundsatz auszuhebeln. Um nichts anderes geht es in diesem Fall der online vertriebenen Oracle-Lizenzen."

Thomas Huth: "Das kann ich mir ĂŒberhaupt nicht vorstellen. Wenn der BGH zugunsten der Hersteller hĂ€tte entscheiden wollen, hĂ€tte er sich doch nur der Argumentation der Vorinstanzen anschließen brauchen. Dann wĂ€re bereits am Tag der Verhandlung ein entsprechendes Urteil gefĂ€llt worden. Die Zeit, die sich der BGH mit dem spĂ€ten VerkĂŒndungstermin im Februar eingerĂ€umt hat, zeigt doch gerade das Gegenteil. Es ist nun einmal deutlich aufwendiger, eine klare Regelung fĂŒr etwas zu gestalten, als etwas einfach zu verbieten.

Sollte der BGH aber wider Erwarten doch zugunsten der Hersteller entscheiden, hĂ€tte dies fĂŒr das TagesgeschĂ€ft von usedSoft keine Auswirkungen, da wir nicht mit Lizenzen handeln, die online ĂŒbertragen wurden. Im Übrigen könnten Oracle-Kunden dann das Problem ganz einfach lösen, indem sie mit jedem Softwarekauf eine CD verlangen. Dann wĂ€re die Software ja wieder handelbar – was aber wiederum zeigt, wie widersinnig die ganze Diskussion ist."

Thomas Huth: "Diese juristischen Probleme kennen wir nur aus Deutschland. In den anderen LÀndern scheint die zugrundeliegende EU-Richtlinie in dem Sinn ausgelegt zu werden, wie sie gemeint ist, nÀmlich zugunsten der VerkehrsfÀhigkeit von Software." (gs [6])


URL dieses Artikels:
https://www.heise.de/-1106072

Links in diesem Artikel:
[1] https://www.heise.de/news/Oracle-gegen-usedSoft-Entscheidungsverkuendung-erst-im-Februar-2011-1100087.html
[2] http://www.bundesgerichtshof.de/cln_136/DE/Home/home_node.html
[3] http://www.oracle.com/de/index.html
[4] https://www.heise.de/news/Microsoft-sperrt-Produktkeys-fuer-einzelne-Gebrauchtsoftware-Lizenzen-194712.html
[5] https://www.heise.de/news/Handel-mit-gebrauchten-Oracle-Lizenzen-bleibt-unzulaessig-183806.html
[6] mailto:gs@ct.de