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Gebrauchtsoftwarehandel: EuGH soll deutsche Rechtsgrundlage prĂŒfen

Ute Roos

Der Bundesgerichtshof hat den Rechtsstreit zwischen Oracle und dem GebrauchtsoftwarehÀndler usedSoft dem EuropÀischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.

In den Rechtsstreit [1] um die ZulĂ€ssigkeit der WeiterverĂ€ußerung von Softwarelizenzen zwischen dem KlĂ€ger Oracle [2] und dem beklagten GebrauchtsoftwarehĂ€ndler usedSoft [3] hat der Bundesgerichtshof nun den EuropĂ€ischen Gerichtshof eingebunden. Dieser soll laut Mitteilung [4] einige Fragen zur Auslegung der europĂ€ischen Richtlinie 2009/24/EG ĂŒber den Rechtsschutz von Computerprogrammen klĂ€ren.

In dem Streit beruft sich Oracle auf das allein dem Rechteinhaber zustehende Recht der VervielfÀltigung von Computerprogrammen (§ 69 c UrhG), demzufolge man von usedSoft Unterlassung verlangen könnte, da der GebrauchtsoftwarehÀndler seine Kunden zum Download (und damit zur VervielfÀltigung) der Software veranlasse.

Allerdings könnten sich die usedSoft-Kunden nach Auffassung des BGH auf Paragraph 69d Absatz 1 UrhG berufen, der Art. 5 Abs. 1 der europĂ€ischen Richtline umsetzt. Beide Regelungen besagen, dass die VervielfĂ€ltigung von Computerprogrammen dann nicht der Zustimmung des Rechteinhabers bedarf, wenn sie fĂŒr den bestimmungsgemĂ€ĂŸen Gebrauch des rechtmĂ€ĂŸigen Erwerbers erforderlich ist.

Nun gilt es zu klĂ€ren, unter welchen Voraussetzungen der Erwerber "rechtmĂ€ĂŸig" ist. In diesem Zusammenhang könnte nach EinschĂ€tzung des BGH auch der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz eine Rolle spielen. Laut diesem benötigt ein einmal verkauftes urheberrechtlich geschĂŒtztes Werk wie eine CD-ROM mit Software anschließend keine Zustimmung des Lizenzgebers mehr. Seine Rechte haben sich mit dem ersten Verkauf "erschöpft".

Mit seiner Entscheidung, wie die genannten deutschen und europĂ€ischen Rechtsregelungen in Einklang zu bringen beziehungsweise zu interpretieren sind, wird der EuropĂ€ische Gerichtshof voraussichtlich eine verbindliche Grundlage fĂŒr ein Urteil im Fall Oracle gegen usedSoft und zukĂŒnftige Ă€hnlich gelagerte FĂ€lle schaffen. Dieses wird allerdings das national zustĂ€ndige Gericht, also der Bundesgerichtshof, fĂ€llen.

Die Prozessbeteiligten gehen aber fĂ€lschlicherweise von einer direkten Entscheidung durch den EuGH aus. WĂ€hrend sich Oracle in einer ersten Reaktion abwartend gab und auf die bis zur endgĂŒltigen Entscheidung noch rechtskrĂ€ftigen bisherigen Urteile zu seinen Gunsten verwies, Ă€ußerte sich Prozessgegner usedSoft siegesgewiss. UnabhĂ€ngig von der EuGH-Entscheidung sei "die Rechtslage fĂŒr den Handel mit Gebrauchtsoftware weitgehend geklĂ€rt". Dieser sei "grundsĂ€tzlich rechtmĂ€ĂŸig". Das nicht am Prozess beteiligte Microsoft schĂ€tzt die Rolle des EuGH richtig ein und erhofft sich von ihm fĂŒr den Handel mit gebrauchter Software "enge Grenzen". (ur [5])


URL dieses Artikels:
https://www.heise.de/-1182730

Links in diesem Artikel:
[1] https://www.heise.de/news/Oracle-gegen-usedSoft-Entscheidungsverkuendung-erst-im-Februar-2011-1100087.html
[2] http://www.oracle.com
[3] http://www.usedsoft.com/
[4] http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2011&Sort=3&nr=54948&pos=0&anz=21
[5] mailto:ur@ix.de