Gericht: Job-Center muss iPad für Tablet-Schulklasse nicht übernehmen
Die Familie einer Schülerin in einer Tablet-Klasse wollte sich Kosten für ein iPad vom Job-Center erstatten lassen. Das ist laut Gericht nicht in der Pflicht.
Job-Center müssen für Familien auf Hartz IV nicht die Kosten für Schul-Tablets übernehmen, hat das Landes-Sozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden. Bei dem Verfahren ging es um eine Sechstklässlerin aus Hannover, deren Familie Hartz IV bezieht (Aktenzeichen L 7 AS 66/19). Die Schule des Mädchens entschied mit Einwilligung der Eltern, ihre Klasse in eine "Tablet-Klasse" umzuwandeln, bei der alle Kinder ein eigenes iPad nutzen. Die Kosten dafür seien von den Eltern zu tragen; die Eltern des Mädchens hatten wohl mit einer Kostenübernahme durch das Job-Center gerechnet und gingen nach dessen Weigerung 2018 vor das Sozialgericht Hannover.
Statt der 460 Euro für iPad 9.7 mit 128 GByte Speicher konnte die Familie aber nur erstreiten, dass das Jobcenter ein in Monatsraten abzutragendes Darlehen von 320 Euro für den Sofortkauf eines iPads mit geringerer Speicherausstattung gewährt. Darauf zog die Familie vor die nächste Instanz, doch das Sozialgericht Niedersachsen-Bremen bestätigte nun das vorhergehende Urteil: Das iPad sei weder schulrechtlich vorgeschrieben noch für das Erreichen des Schulabschlusses erforderlich, lautete die Begründung. Kosten für digitale Geräte seien vielmehr aus dem Regelbedarf zu bestreiten.
Gegenüber einkommensschwachen Familien oberhalb von Hartz IV stelle ein solches Apple-Tablet einen "Luxus" dar und keinen notwendigen Schulbedarf, so das Gericht. Abgesehen davon obliege die Lernmittel-Ausstattung dem Schulträger. Der müsse für Grundsicherungsempfänger dann Leihmöglichkeiten schaffen, wenn Tablet-Schulklassen eingeführt werden sollen. Bedarfe, die zur Durchführung des Unterrichts dienten, lägen in der Verantwortung der Schule und dürften nicht auf Job-Center oder Eltern abgewälzt werden. Und nicht zuletzt habe die Schule in der Bevorzugung von Apple-Technik auch gegen ihre Neutralitätspflicht verstoßen. "Ein solcher Rechtsbruch" dürfe nicht durch öffentliche Mittel unterstützt werden, so die Richter.
(axk)