Gericht: Keine Auskunft zu Edward Snowdens Asylantrag

Das Auswärtige Amt muss einem Journalisten keine Auskunft über den Asylantrag Snowdens erteilen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem Eilverfahren beschlossen. Das Persönlichkeitsrecht Snowdens wiege höher als die Pressefreiheit.

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Von
  • Tim Gerber

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) hat in einem Eilverfahren entschieden, dass das Auswärtige Amt einem Journalisten keine Auskunft über den Asylantrag von Edward Snowden erteilen muss. Es wies per Beschluss (PDF) die Beschwerde eines Heise-Redakteurs zurück, der im Zuge vorläufigen Rechtsschutzes Auskunft vom Auswärtigen Amt haben wollte, ob der von Snowden an die Deutsche Botschaft gerichtete Antrag inhaltsgleich mit dem Text sei, der vom polnischen Außenministerium als Asylantrag Snowdens verbreitet wurde und heise online vorliegt.

Gibt auf Anfragen des Auswärtigen Amtes keine Antwort: Whistleblower Edward Snowden

Laut Gericht durfte das Auswärtige Amt die Auskunft aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes verweigern. Das OVG folgte der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Journalisten gegenüber Bundesbehörden nur einen "MInimalanspruch" auf Auskünfte hätten. Auskünfte über den Inhalt von Snowdens Asylantrag fallen nach Ansicht der Richter nicht darunter. Der Schutz der Persönlichkeit wiege höher. Auf Anfragen des Auswärtigen Amtes über den russischen Anwalt und Kreml-Vertrauten Anatolij Kutscherena, ob er der Auskunftserteilung zustimme, hatte Snowden nicht reagiert.

In seinem Antrag an Polen hatte Snowden geltend gemacht, dass er in den USA kein faires Verfahren erwarten könne, und zur Begründung auf öffentliche Äußerungen von US-Repräsentanten sowie auf das Verfahren und die Foltervorwürfe im Fall der Whistleblowerin Chelsea (früher Bradley) Manning hingewiesen. Persönliche Angaben enthält der Text nicht. Durch die Recherche sollte in Erfahrung gebracht werden, ob Snowden gegenüber der Botschaft der Bundesrepublik eventuell spezielle Gründe geltend gemacht hat. Gegen die Entscheidung des OVG wurde Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt, weil die Entscheidung nach Ansicht des Beschwerdeführers in die im Grundgesetz garantierte Freiheit der Presse eingreift. (tig)