Gericht attestiert Logistep-Massenabmahnern Gebührenschinderei [Update]

Das Amtsgericht Mannheim hat der Logistep-Abmahnkanzlei Schutt-Waetke verweigert, Gebühren für ihre Massenabmahnungen von Tauschbörsennutzern kassieren zu dürfen.

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Von
  • Holger Bleich

Die Abmahnmaschinerie, mit der die Karlsruher Rechtsanwaltskanzlei Schutt-Waetke in Zusammenarbeit mit dem Schweizer Unternehmen Logistep eine Welle von Abmahnungen gegen Tauschbörsen-Nutzer wegen angeblicher Verletzung des Urheberrechts auslöste, agiert nach Ansicht des Amtsgerichts Mannheim auf rechtlich fragwürdige Weise. Das Gericht verweigerte in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 15. Dezember 2006 (Az. 1 C 463/06) die Erstattung der Anwaltsgebühren für eine großflächige Abmahnwelle.

Im konkreten Fall mahnte Schutt-Waetke einen Internetnutzer ab, weil dieser widerrechtlich ein Spiel des Herstellers Zuxxez Entertainment in einer Tauschbörse angeboten haben soll – eine von tausenden Abmahnungen im Auftrag der Mandantin Zuxxez. Wie in solchen Fällen üblich, verlangte Schutt-Waetke die Erstattung einer Gebührenpauschale von 150 Euro sowie 50 Euro Schadensersatz für die Mandantin. Der Nutzer gab die geforderte Unterlassungserklärung ab, erstattete den Schadensersatz, verweigerte aber die Zahlung der Gebühren. Daraufhin reichte Schutt-Waetke Klage am Amtsgericht Mannheim ein.

Das Gericht gab dem Abgemahnten in vollem Umfang Recht. Für Zuxxez sei "die in Anspruchnahme der kostenträchtigen Anwaltshilfe nicht notwendig" gewesen, erklärte der Richter. Wenn eine sehr große Zahl von Abmahnungen bearbeitet werden müsse, sei eine anwaltliche Beratung nur insoweit erforderlich, "dass der Anwalt den Rechtsinhaber in einem der gleichartigen Fälle berät und ihm gegebenenfalls einen Musterbrief fertigt".

Der Richter rügte, dass die Klägerin Zuxxez "die Abmahntätigkeit ihren Prozessbevollmächtigten vollständig und generell überlassen hat". In einem solchen Fall bestehe "erheblicher Zweifel" am Fremdgeschäftsführungswillen des Zuxxez-Geschäftsführers, "zumal der Rechtsanwalt naturgemäß ein erhebliches Interesse an den mit einer solchen Tätigkeit verbundenen eigenen Einnahmen" habe.

Bereits lange vor dem vorliegenden Fall waren "3700 gleich gelagerte Abmahnungen erfolgt". Der Spielehersteller habe sich "lediglich durch Übersendung von Updates über die konkreten Abmahnfälle unterrichten" lassen. Das Gericht attestierte Schutt-Waetke indirekt die Durchführung von Serienabmahnungen zum "alleinigen Zweck der Kosteneintreibung".

"Das Urteil des Amtsgericht Mannheim ist wohl nur dann auf andere Fälle übertragbar, wenn das dort bemängelte Vorgehen der Kanzlei auch für andere Mandanten an den Tag gelegt wurde", teilte Julia Janson-Czermak, die Rechtsanwältin des Beklagten, mit. Das Urteil sei rechtskräftig. Eine Berufung sei nicht möglich, weil der Wert des Beschwerdegegenstands unter 600 Euro liege.

[Update]:

Mittlerweile liegt der Redaktion von heise online eine Stellungnahme der Kanzlei Schutt-Waetke vor. Wörtlich heisst es darin: "Ob ein Rechtsmittel (unabhängig von der Berufung) eingelegt wird, wird bei uns zurzeit noch geprüft. Da das Urteil des Amtsgerichts Mannheim sich gegen die bisherige ständige und höchstrichterlich bestätigte Rechtsprechung stellt, können wir es hier in keinster Weise nachvollziehen. Auch das Landgericht Mannheim und andere Landgerichte hatte bis dato kein Problem mit unseren Abmahnungen." Die Rechtsprechung sei sich der Stellungnahme zufolge "lange darüber einig, dass eine Menge an Abmahnungen per se nicht dazu führt, dass ein Anspruch auf die Gebühren nicht bestünde", erklärte Rechtsanwalt Thomas Waetke. Sein Kanzleipartner Timo Schutt ergänzte, dass man wegen des Urteils das Einlegen einer Verfassungsbeschwerde prüfe: "Das Urteil verstößt gegen elementare Grundsätze des Urheberrechts und der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung." (hob)