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Gericht bejaht Haftung des Admin-C

Joerg Heidrich

Nach einem Beschluss des Oberlandesgericht Stuttgart haftet der Admin-C als administrativer Ansprechpartner einer Domain

In einem jetzt veröffentlichten Beschluss [1] (Az. 2 W 27/03) vom 1. September hat das Oberlandesgericht Stuttgart [2] entschieden, dass bei AnsprĂŒchen aus Marken- und Namensrecht neben dem Domain-Inhaber auch der Admin-C als administrativer Ansprechpartner einer Domain haftet.

Dies gelte zumindest dann, wenn nach den DE-Registrierungsrichtlinien [3] der administrative Ansprechpartner als BevollmĂ€chtigter des Domaininhaber berechtigt und verpflichtet ist, sĂ€mtliche die Domain betreffende Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. In dem der Klage zugrunde liegenden Sachverhalt war der Beklagte als Admin-C eingetragen, als EigentĂŒmerin eine nicht existierende GmbH.

GrundsĂ€tzlich haftet derjenige als Störer, der in irgendeiner Weise -- auch ohne eigenes Verschulden -- willentlich und kausal zum Wettbewerbsverstoß eines anderen beitrĂ€gt, sofern er eine rechtliche Möglichkeit hat, diese Handlung zu verhindern. Dadurch, dass der Beklagte mit seinem Willen als Kontaktperson bei der DE angegeben wurde, habe er nach Auffassung der Stuttgarter Richter bereits einen solchen Tatbeitrag geleistet. Zudem habe der Beklagte aufgrund der Registrierungsbedingungen der DENIC eG [4] in seiner Eigenschaft als Admin-C auch die rechtliche Möglichkeit gehabt, auf den Eintragungsinhalt hinsichtlich der Domain einzuwirken, damit also einen falschen oder fehlerhaften Eintrag zu korrigieren.

Etwas anderes gelte nach dem Beschluss des OLG allerdings in den FÀllen, in denen es sich bei dem Admin-C um eine "abhÀngige Hilfsperson" handele, die lediglich eine untergeordnete Stellung in einem fremden Unternehmen inne habe.

Wer also zum Beispiel als Netzadmin bei der DENIC fĂŒr sein Unternehmen eingetragen ist, braucht sich auch nach diesem Urteil keine Sorgen zu machen. Anders sieht es freilich bei denjenigen aus, die sich als "Strohmann" fĂŒr halblegale AktivitĂ€ten auslĂ€ndischer Unternehmen oder nicht existierende Gesellschaften als Admin-C einer Domain eintragen lassen. (Joerg Heidrich) / (uma [5])


URL dieses Artikels:
https://www.heise.de/-86737

Links in diesem Artikel:
[1] http://www.jurpc.de/rechtspr/20030277.htm
[2] http://www.olg-stuttgart.de/
[3] http://www.denic.de/doc/DENIC/agb.html
[4] http://www.denic.de/
[5] mailto:uma@ct.de