Gericht untersagt Gruppenkäufe

Das Landgericht Köln hat dem Kölner E-Commerce-Unternehmen Primus-Online verboten, weiterhin im Internet das so genannte Power-Shopping anzubieten.

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  • Maria Benning

Das Landgericht Köln hat dem E-Commerce-Unternehmen Primus-Online verboten, weiterhin im Internet das so genannte Power-Shopping anzubieten. Dies geht aus einem am 12. Oktober veröffentlichten Urteil hervor (Az: 33 O 180/00). Beim Power-Shopping handelt es sich um Gruppenkäufe. Je mehr Kunden sich für ein Produkt interessieren, desto billiger werden Waren, verheißen die Betreiber der Gruppenkaufsites. Allerdings erfolgt der Preisnachlass in festen Schritten und endet bei einem bestimmten Limit.

Kläger in dem Verfahren war die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs mit Sitz in Frankfurt/Main. Nach Ansicht der Richter am Kölner Landgericht handelt es sich bei den Gruppenkäufen um übertriebene Lockangebote. Die Kaufentscheidung des Verbrauchers werde durch ein "sittenwidriges Ausnutzen der Spiellust" befördert und "unsachgemäß beeinflusst". Es bestehe die Gefahr, dass das Urteil der Verbraucher durch den "unsachgemäßen Anreiz" getrübt werde, so die Begründung, die insgesamt auf den Vorwurf der Wettbewerbsverzerrung hinausläuft.

Mit ihrem Urteil gegen das zur Metro-Gruppe gehörende Unternehmen Primus-Online bestätigten die Kölner Richter eine bereits am 13. Oktober 1999 ergangene einstweilige Verfügung. Bei Verstößen gegen die Entscheidung droht dem Kölner Unternehmen jetzt das übliche Ordnungsgeld von bis zu 500.000 DM. Primus-Online-Sprecher Rene Hingst erklärte gegenüber c't, das E-Commerce-Angebot werde trotz der richterlichen Entscheidung weiter online bleiben. "Wir werden Berufung einlegen und das Urteil anfechten", kündigte er an.

Primus-Online ist nicht das erste Unternehmen, das mit dem Rabattgesetz, das aus dem Jahr 1933 stammt, in Konflikt gerät. Auch die Firma Letsbuyit hatte eine einstweilige Verfügung gegen ihr Stufenpreismodell kassiert und sich in einem Prozess vor dem Oberlandesgericht Hamburg mit dem Vorwurf auseinandersetzen müssen, gesetzeswidrige Preisnachlässe anzubieten. Einen Monat später hob das Oberlandesgericht die Verfügung jedoch wieder auf.

Einige E-Commerce-Firmen haben aufgrund der besonderen rechtlichen Situation mit Bedacht keinen Firmensitz in Deutschland, obwohl sie auch deutsche Kunden beliefern. So erklärte CoShopper-Pressesprecher Karsten Göbel gegenüber c't: "CoShopper.com würde gern seinen Fimensitze nach Deutschland verlegen, aber solange das Rabattgesetz gilt, wird in dieser Hinsicht nichts passieren." (mbb)